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  • 30.06.2011 | Aktuelles Fallbeispiel

    Die Abrechnung von Mehrkostenleistungen im Rahmen einer Füllungstherapie

    Fast jeder zweite GKV-Patient erhält mittlerweile eine Rechnung über Mehrkostenleistungen bei Füllungen. Die Richtlinien schreiben vor, dass einerseits nur anerkannte und erprobte plastische Füllungsmaterialien gemäß ihrer medizinischen Indikation verwendet werden sollten und dass all diese plastischen Füllungen auch im Seitenzahnbereich im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung zu erbringen sind. Lediglich adhäsiv befestigte Füllungen im Seitenzahngebiet sind nur in Ausnahmefällen Bestandteil der vertragszahnärztlichen Versorgung, worunter aber nicht die dentin-adhäsiven Rekonstruktionen zählen.  

     

    Für den Frontzahnbereich sind in der Regel adhäsiv befestigte Füllungen das Mittel der Wahl. Die Mehrfarbentechnik im Sinne einer ästhetischen Optimierung ist generell nicht Bestandteil der vertragszahnärztlichen Versorgung. Zu den plastischen Füllungen zählen grundsätzlich Amalgame, Zemente und Kunststoffe. Wird auf die Verwendung von Amalgam seitens der Praxis verzichtet, muss zuzahlungsfrei ein alternatives plastisches Füllungsmaterial zur Verfügung gestellt werden. Vor der Erbringung von Mehrkostenleistungen im Rahmen einer Füllungstherapie gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 SGB V sind diese vor der Behandlung schriftlich zu vereinbaren.  

     

    Die folgenden Beispiele sollen die verschiedenen Möglichkeiten näher erläutern, wobei wir uns im Wesentlichen auf die Mehrkostenleistungen beschränken. In allen Fällen sind die Füllungen medizinisch indiziert.  

     

    Erstes Beispiel: Compositefüllung im Seitenzahnbereich ohne Vorliegen einer Ausnahmeindikation*

    Datum  

    Behandlung  

    Bema  

    GOZ/GOÄ  

    5.7.  

    14 Compositefüllung - od -  

    13b  

    207  

     

    24 Compositefüllung - o -  

    13a  

    205  

     

    14,24 Ätzen, Bonding  

     

    4 x 203  

    * = kein Nachweis über Kontraindikation gegenüber Amalgam bzw. dessen Bestandteile und keine schwere Niereninsuffizienz  

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