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  • 01.11.2002 · Fachbeitrag · Aktuelles Gerichtsurteil zum Bema

    Berechnung der Nr. Ä 1 neben IP-Positionen ist möglich

    | Seit einiger Zeit werden die Zahnarztpraxen mit Honorarberichtigungsanträgen von Ersatzkassen überhäuft, wenn die Beratung nach Nr. Ä 1 neben IP-Positionen des Bema abgerechnet worden ist. Mehrere Ersatzkassen haben dazu auch bei verschiedenen Sozialgerichten Klage erhoben. Jetzt liegt ein Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 17. Juli 2002 vor (Az: S 1 KA 3379/00): Danach ist die Abrechnung der Nr. Ä 1 neben IP-Leistungen in einer Sitzung unter der Voraussetzung zulässig, dass die Beratung in keinem inneren Zusammenhang mit den IP-Positionen steht. Das Sozialgericht bestätigt damit die Auffassung der Zahnärzteschaft, die sich im Übrigen eindeutig aus der Abrechnungsbestimmung ergibt. |