01.07.2006 | Analogabrechnung
Die Ermittlung einer Analogposition unter betriebswirtschaftlichen Aspekten
In mehreren Beiträgen dieser Ausgabe ist von der Analogberechnung die Rede, die sowohl in der Privatabrechnung als auch im Rahmen der privaten Abdingung bei Kassenpatienten für Leistungen herangezogen wird, die erst nach In-Kraft-Treten der GOZ entwickelt wurden bzw. Praxisreife erlangt haben. Laut § 6 Abs. 2 GOZ soll hierfür eine Gebühren-Nummer herangezogen werden, die sowohl von der Art – also der Leistungsbeschreibung – als auch vom Kosten- und Zeitaufwand gleichwertig ist.
Ist eine solche jedoch nicht zu finden, so muss der Zahnarzt sich zwangsläufig für eine artfremde Analogposition entscheiden, die ihm ein angemessenes Honorar einbringt. Zwar ist es auch im Rahmen der Analogberechnung möglich, den Steigerungsfaktor zu erhöhen, doch führt dieses Vorgehen erfahrungsgemäß häufig zu Erstattungsproblemen.
Wie ist bei der Ermittlung einer Analogposition vorzugehen?
Zunächst muss der Zahnarzt für die eigene Praxis den Umsatz je Behandlungsstunde ermitteln, wobei gegebenenfalls der Steuerberater hinzugezogen werden sollte. Dazu ist der betriebswirtschaftliche Jahresumsatz ins Verhältnis zur Zahl der Behandlungsstunden zu setzen. Der Jahresumsatz ergibt sich nicht nur als Summe aller eingegangenen Zahlungen, vielmehr ist auch die Abschreibung (AfA) zu berücksichtigen. Die relevante Zahl setzt sich also aus folgenden drei Posten zusammen:
- Praxiskosten (ohne Laborkosten)
- Einkommen des Praxisinhabers
- Abschreibung (Absetzung für Abnützung)
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses AAZ Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,00 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig