01.02.2007 | Auslagenersatz
Telefon-, Porto- und Versandkosten: Auch kleine Positionen bringen Geld!
Telefon-, Porto- und Versandkosten werden oft vergessen, doch auch sie bilden einen kleinen Baustein bei der Honoraroptimierung. Nr. 5 der Allgemeinen Bestimmungen besagt folgendes:
„Nicht in den Leistungsansätzen enthalten sind die Kosten für Arzneimittel und Materialien, die Kosten für die Instrumente, Gegenstände und Stoffe, die der Kranke zur weiteren Verwendung behält oder die mit einer einmaligen Anwendung verbraucht sind, sowie die zahntechnischen Laborkosten, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, und die Versand- und Portokosten. Die Kosten der Röntgendiagnostik – mit Ausnahme der Versand- und Portokosten – sind in den Leistungsansätzen enthalten.“
Dies bedeutet, dass Portokosten, die zum Beispiel in Verbindung mit den ärztlichen Briefen nach den GOÄ-Nrn. 70 und 75 sowie bei der Versendung von KFO-Behandlungsplänen (nach den Behandlungsbedarfsgraden 3, 4 und 5) und im Rahmen eines Gutachterverfahrens (zum Beispiel bei Zahnersatz) anfallen, berechnet werden können.
Telefongebühren können bei der telefonischen Beratung zweier oder mehrerer Ärzte nach der GOÄ-Nr. 60 (Konsiliarische Erörterung zwischen zwei oder mehr liquidationsberechtigten Ärzten, für jeden Arzt) anfallen.
Versandkosten entstehen zum Beispiel für den Versand von Gewebeproben zur histologischen Untersuchung. Diese Beträge können nach der Bema-Nr. 602 in Cent auf dem Erfassungsschein abgerechnet werden.
Beispiel (hochgerechnet auf ein Jahr)
15 x Unterlagen (OPG + Modelle) an einen Gutachter versenden: 15 x ca. 4,30 Euro (Päckchen) + 1,45 Euro (Großbrief) = 86,25 Euro 20 x Beratung mit anderen Ärzten (Telefonkosten): 60 Einheiten x 0,03 = 1,80 Euro 10 x Gewebeprobenversand: 10 x 1,45 Euro = 14,50 Euro 10 x Versand eines ärztlichen Briefes: 10 x 0,55 = 5,50 Euro Gesamtbetrag = 108,05 Euro |
Kein Porto darf für den Versand von Liquidationen, Heil- und Kostenplänen, Rezepten und KFO-Behandlungsplänen – mit Behandlungsbedarfsgrad außerhalb der GKV-Richtlinien – berechnet werden.
Auch wenn die hier genannten Positionen nur einen kleinen Teil des Gesamtumsatzvolumens darstellen, sollte auf eine vollständige Berechnung von Telefon-, Porto- und Versandkosten – soweit es zulässig ist – auf keinen Fall verzichtet werden.