01.05.2002 · Fachbeitrag · Bayerisches Landessozialgericht
Leistungsinhalte der Nrn. Ä 203 und Ä 738 sind über die KZV berechnungsfähig
| Die Auslegung der Allgemeinen Bestimmung des Bema Teil 1 Nr. 3 Satz 1, wonach zahnärztliche Leistungen, die nicht im Bema enthalten sind, nach der GOÄ ’65 bewertet werden, führt noch immer zu Rechtsstreitigkeiten. In diesem Zusammenhang kam das Bayerische Landessozialgericht in einer jetzt bekannt gewordenen Entscheidung vom 13. Juni 2001 (Az: L 12 KA 513/99) zu folgendem Urteil: Die Leistungsinhalte der Nrn. Ä 203 (offene Sehnen- und Muskeldurchschneidung) und Ä 738 (Osteotomien zur Beseitigung der Progenie) fallen typischerweise in das Gebiet der Oralchirurgie und werden von der Weiterbildung auf diesem Gebiet umfasst. Die Leistungen können vom weitergebildeten Zahnarzt, der die Gebietsbezeichnung „Oralchirurgie“ führt, sowie von MKG-Chirurgen über die KZV abgerechnet werden (ebenso OLG Zweibrücken, Urteil vom 21.8.1998, Az: 2 U 29/97). |
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