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  • · Fachbeitrag · Chirurgie

    Verlagerte/retinierte Zähne entfernen: Nr. 2650 GOÄ nicht anstatt BEMA-Nr. 48 berechnungsfähig

    von Dental-Betriebswirtin und ZMV Birgit Sayn, Leverkusen, sayn-rechenart.de

    | Auch bei komplizierten Extraktionen ist die Nr. 2650 GOÄ anstatt der BEMA-Nr. 48 (Ost2) nicht ansatzfähig. Die KZV durfte die Gebührenposition umwandeln (Landessozialgericht [LSG] Bayern, Urteil vom 23.02.2022, Az. L 12 KA 5002/20). Die Revision zum Bundessozialgericht (BSG) ist nicht zugelassen. Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann von der Krankenkasse und der KZV beim BSG eingereicht werden, was derzeit noch offen ist. |

     

    Sachverhalt

    Der Betreiber eines MZV mit Schwerpunkt MKG-Chirurgie hatte sich gegen die von der KZV vorgenommene Umwandlung der Nr. 2650 GOÄ in die BEMA-Nr. 48 (Entfernen eines verlagerten und/oder retinierten Zahnes, Zahnkeimes oder impaktierten Wurzelrestes durch Osteotomie einschließlich Wundversorgung) gewehrt. Die Nr. 2650 GOÄ umfasse die „Entfernung eines extrem verlagerten oder retinierten Zahnes durch umfangreiche Osteotomie bei gefährdeten anatomischen Nachbarstrukturen. Das Gericht wies die Klage ab.

     

    Entscheidungsgründe

    Wenngleich die Leistungen nach der Nr. 2650 GOÄ und BEMA-Nr. 48 die Entfernung eines Zahnes durch Osteotomie zur Grundlage haben, sei eine Vergleichbarkeit i. S. d. Ziffer 3 der „Allgemeinen Bestimmungen“ des BEMA-Z nicht gegeben. Beide Leistungen seien bereits deshalb nicht vergleichbar, weil der Wortlaut beider Leistungslegenden doch erhebliche Unterschiede aufweise.

     

    • Darum sind Nr. 2650 GOÄ und BEMA-Nr. 48 nach Auffassung des LSG Bayern nicht vergleichbar
    • Zunächst sei für die Abrechenbarkeit der Nr. 2650 GOÄ Voraussetzung, dass es sich um einen extrem verlagerten oder retinierten Zahn handle. Dies verlange BEMA-Nr. 48 nicht.
    • Ein Vergleich mit den BEMA-Nrn. 47a (Entfernen eines Zahnes durch Osteotomie einschließlich Wundversorgung) und 48 mache deutlich, dass die Lage des Zahnes selbst und der Aufwand der Entfernung zu einer unterschiedlichen Abrechnungszuordnung führe.
    • Auch die Notwendigkeit einer umfangreichen Osteotomie sei eine Besonderheit der Nr. 2650 GOÄ. Anders als bei BEMA-Nr. 48 genüge also nicht jegliche Osteotomie, sondern es sei Voraussetzung, dass diese eben gerade umfangreich durchgeführt werden müsse.
    • Voraussetzung für die Abrechenbarkeit der Nr. 2650 GOÄ sei das Vorliegen gefährdeter anatomischer Nachbarstrukturen wie etwa Nerven- und Gefäßbahnen, Nachbarzähne und deren Wurzeln, die Kiefer- oder Nasenhöhle. Auch hier trete der Unterschied zur Leistungslegende der BEMA-Nr. 48 deutlich zutage, wo solch gefährdete Nachbarstrukturen keine Erwähnung finden.
     

     

    MERKE | In der GOÄ finden sich einerseits Abrechnungsziffern, die den BEMA-Nrn. 47a und 48 entsprechen. Zusätzlich gibt es aber auch die Nr. 3045 GOZ (Entfernen eines extrem verlagerten und/oder extrem retinierten Zahnes durch umfangreiche Osteotomie bei gefährdeten anatomischen Nachbarstrukturen). Aus diesem Vergleich wird deutlich, dass der Verordnungsgeber durchaus eine Notwendigkeit gesehen hat, die durch Nr. 2650 GOÄ bzw. durch BEMA-Nr. 48 abgebildeten Leistungen jeweils einer eigenen Abrechenbarkeit zuzuführen.

     
    Quelle: Ausgabe 09 / 2023 | Seite 3 | ID 49322431