· Fachbeitrag · Chirurgie
Verlagerte/retinierte Zähne entfernen: Nr. 2650 GOÄ nicht anstatt BEMA-Nr. 48 berechnungsfähig
von Dental-Betriebswirtin und ZMV Birgit Sayn, Leverkusen, sayn-rechenart.de
| Auch bei komplizierten Extraktionen ist die Nr. 2650 GOÄ anstatt der BEMA-Nr. 48 (Ost2) nicht ansatzfähig. Die KZV durfte die Gebührenposition umwandeln (Landessozialgericht [LSG] Bayern, Urteil vom 23.02.2022, Az. L 12 KA 5002/20). Die Revision zum Bundessozialgericht (BSG) ist nicht zugelassen. Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann von der Krankenkasse und der KZV beim BSG eingereicht werden, was derzeit noch offen ist. |
Sachverhalt
Der Betreiber eines MZV mit Schwerpunkt MKG-Chirurgie hatte sich gegen die von der KZV vorgenommene Umwandlung der Nr. 2650 GOÄ in die BEMA-Nr. 48 (Entfernen eines verlagerten und/oder retinierten Zahnes, Zahnkeimes oder impaktierten Wurzelrestes durch Osteotomie einschließlich Wundversorgung) gewehrt. Die Nr. 2650 GOÄ umfasse die „Entfernung eines extrem verlagerten oder retinierten Zahnes durch umfangreiche Osteotomie bei gefährdeten anatomischen Nachbarstrukturen. Das Gericht wies die Klage ab.
Entscheidungsgründe
Wenngleich die Leistungen nach der Nr. 2650 GOÄ und BEMA-Nr. 48 die Entfernung eines Zahnes durch Osteotomie zur Grundlage haben, sei eine Vergleichbarkeit i. S. d. Ziffer 3 der „Allgemeinen Bestimmungen“ des BEMA-Z nicht gegeben. Beide Leistungen seien bereits deshalb nicht vergleichbar, weil der Wortlaut beider Leistungslegenden doch erhebliche Unterschiede aufweise.
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MERKE | In der GOÄ finden sich einerseits Abrechnungsziffern, die den BEMA-Nrn. 47a und 48 entsprechen. Zusätzlich gibt es aber auch die Nr. 3045 GOZ (Entfernen eines extrem verlagerten und/oder extrem retinierten Zahnes durch umfangreiche Osteotomie bei gefährdeten anatomischen Nachbarstrukturen). Aus diesem Vergleich wird deutlich, dass der Verordnungsgeber durchaus eine Notwendigkeit gesehen hat, die durch Nr. 2650 GOÄ bzw. durch BEMA-Nr. 48 abgebildeten Leistungen jeweils einer eigenen Abrechenbarkeit zuzuführen. |