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  • 27.06.2008 | Behandlung im Krankenhaus

    Die Abrechnung von Besuchen im Krankenhaus

    Frage: „Wenn ein Zahnarzt von einem Kassen- bzw. Privatpatienten um einen Besuch im Krankenhaus gebeten wird, so darf dieser Besuch ja nur mit dem Krankenhaus abgerechnet werden. Aber wie?“  

     

    Antwort: Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 Bundespflegesatzverordnung („Krankenhausleistungen“) gehören vom Krankenhaus veranlasste Leistungen Dritter ebenfalls zu den allgemeinen Krankenhausleistungen, die mit dem Pflegesatz abgegolten sind. Daher ist der Rechnungsempfänger für derartige zahnärztliche Leistungen das Krankenhaus.  

     

    Das gilt aber nur für Maßnahmen, die das Krankenhaus selbst in Auftrag gibt. Wird dagegen ein stationär im Krankenhaus liegender Patient auf dessen eigenen Wunsch vom Zahnarzt behandelt, so können die Leistungen über die KZV (Kassenpatient) bzw. direkt mit dem Patienten (Privatpatient) abgerechnet werden. Die Fahrt von der Praxis zum Krankenhaus ist dann nach den Bestimmungen und Vorschriften in Rechnung zu stellen, die auch für jeden anderen Besuch gelten.