01.08.2006 | Berufsrecht
VG Mainz: Zahnärzte müssen Rabatte für Implantate an den Patienten weitergeben
Gewährt ein Hersteller von Implantaten bzw. Implantatteilen dem Zahnarzt hierauf Rabatte, so muss er diese an den Patienten weitergeben. Dies hat das Verwaltungsgericht Mainz am 23. Juni 2006 (Az: 4 K 82/06) entschieden. Die Begründung der Richter lautet:
Zwar enthalten weder die GOZ noch die Berufsordnung oder das Heilberufegesetz Bestimmungen darüber, ob von Herstellern eingeräumte Rabatte auf Implantate vom Zahnarzt an den Patienten weitergegeben werden müssen. Allerdings drängt sich eine entsprechende Anwendung des Rechtsgrundsatzes auf, der in § 9 GOZ für zahntechnische Leistungen verankert ist: Der Zahnarzt soll nur die ihm auch tatsächlich entstandenen Kosten abrechnen können und keine zusätzlichen Gewinne erwirtschaften dürfen. Dieser Grundsatz lässt sich auch auf den Ersatz von berechnungsfähigen Auslagen anderer Art – wie insbesondere auch Implantate bzw. Implantatteile – übertragen.
Das letzte Wort hat möglicherweise das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, denn gegen die VG-Entscheidung ist die Berufung zulässig. Bei Redaktionsschluss war die Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen.