31.07.2009 | Bescheinigungen
Ausstellen von Bescheinigung oder Zeugnis: Praxisservice oder abrechenbare Leistung?
„Ich brauche eine Bescheinigung für den Arbeitgeber!“ - „Ich darf nicht am Sportunterricht in der Schule teilnehmen, können Sie mir das bestätigen?“ - „Ich habe mein Bonusheft verloren und benötige einen Ersatz!“
So oder ähnlich bringen Patienten ihre Anliegen vor, wenn sie aus unterschiedlichen Gründen eine Bescheinigung benötigen. Auch Bestätigungen über den Gesundheitszustand der Zähne werden von Versicherungen, Krankenkassen, Unfallversicherungsträgern, Behörden etc. angefordert. Selbstverständlich kann es nicht das Ziel der Praxis sein, jede Bestätigung durch einen Stempel in „bare Münze“ zu verwandeln. Vielmehr stellt sich die Frage: Welche Bescheinigungen sind berechnungsfähig und welche nicht? Sodann müssen die Berechnungsgrundlagen festgelegt werden.
Kurze Bescheinigung oder kurzes Zeugnis
Klar geregelt ist beispielsweise die Berechnung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung - und zwar unter der GOÄ-Nr. 70 (in der gesetzlichen Krankenversicherung ist es die Nr. 7700). Diese Gebührenposition kann für eine kurze Bescheinigung oder ein kurzes Zeugnis abgerechnet werden. Während die AU-Bescheinigung an eine bestimmte Form gebunden ist, erfasst die Leistungsbeschreibung auch die formlose Erteilung, die allerdings schriftlich erfolgen muss, zum Beispiel ein Begleitschreiben an einen anderen (Fach-)Arzt mit patienten- bzw. krankheitsbezogenen Angaben. Handelt es sich jedoch um einen ausführlichen schriftlichen Krankheits- und Befundbericht, so ist die Ä75 (Bema-Nr. 7750) in Ansatz zu bringen.
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