01.11.2007 | BG-Abrechnung
Aktuelle Änderungen der zahnärztlichen Versorgung bei Unfallverletzten und Berufserkrankten
Die KZBV hat mit den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung eine Änderung des Abkommens zur zahnärztlichen Versorgung von Unfallverletzten und Berufserkrankten vereinbart. Der Punktwert wurde auf Basis des bisherigen West-Punktwertes um drei Prozent auf 1,03 Euro erhöht. Der neue Punktwert gilt bundesweit bis zum 31. Dezember 2008 und grundsätzlich für alle seit dem 1. Juli 2007 erbrachten Leistungen. Gleichzeitig ist damit auch eine Anpassung des Ost-Punktwertes auf das West-Niveau für die Zukunft verbunden. Allerdings ist vorgesehen, dass die Unfallversicherungsträger zwar zum Zeitpunkt ihrer Überweisung den neuen Punktwert zugrunde legen, aber abgerechnete Fälle nicht nachberechnet werden.
Müssen Folgen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit zahnärztlich behandelt werden, so muss der Zahnarzt auf Anforderung des Unfallversicherungsträgers unter Verwendung eines vorgegebenen Musters eine „zahnärztliche Auskunft“ erteilen. Die Gebühr hierfür wurde auf 17,50 Euro erhöht. Das Porto kann zuzüglich berechnet werden
Besonderheiten beim Zahnersatz
Zur Erinnerung: Die Versorgung von Unfallverletzten und Berufserkrankten mit Zahnersatz und Zahnkronen und die damit unmittelbar zusammenhängenden Leistungen sind vom Unfallversicherungsträger als Sachleistung – und damit zu 100 Prozent – zu gewähren. Mit der Einführung der Festzuschüsse hat sich das vertraglich vereinbarte Verfahren der Abrechnung des Zahnarztes mit den Unfallversicherungsträgern nicht verändert. Ein Heil- und Kostenplan ist auszufüllen und dem Unfallversicherungsträger wegen der Kostenübernahmeerklärung zuzuleiten. Der Unfallversicherungsträger gibt den Heil- und Kostenplan mit einem Vermerk über die Höhe der zu übernehmenden Kosten an den Zahnarzt zurück.
Die Abrechnung
Die Kosten der zahnärztlichen Behandlung von Unfallfolgen oder der Folgen von Berufskrankheiten muss der Zahnarzt direkt mit dem Unfallversicherungsträger abrechnen. Neu ist die Zahlungsfrist von höchstens vier Wochen für den Unfallversicherungsträger. Außerdem kann bei Streitigkeiten wegen der Rechnungssumme im Falle von Unklarheiten künftig zumindest der unstreitige Betrag ausgezahlt werden, sofern der Betrag 200 Euro übersteigt. Wünscht der Unfallverletzte private Behandlung, so besteht für den Zahnarzt gegenüber dem Unfallversicherungsträger ein Anspruch auf Honorierung nur in der Höhe, wie sie diese Vereinbarung vorsieht.
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