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  • 02.01.2009 | Unfallversicherung

    Zahnärztliche Versorgung von Unfallverletzten und Berufserkrankten: Neues Abkommen

    Die Verhandlungen zur Neufassung des Abkommens zwischen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung und der KZBV sind inzwischen abgeschlossen, so dass das Abkommen zum 1. Januar 2009 in Kraft treten konnte. Wir erläutern aktuell die neugefassten Regelungen.  

    Die Durchführung der Behandlung

    Die zahnärztliche Behandlung (konservierende, chirurgische und kieferorthopädische Leistungen) ist vom Unfallversicherungsträger zu gewähren. Wegen der Folgen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit erstattet der Zahnarzt auf Anforderung des Unfallversicherungsträgers unter Verwendung eines vereinbarten Musters eine zahnärztliche Auskunft. Für diese Auskunft erhält der Zahnarzt eine Gebühr in Höhe von 17,50 Euro zuzüglich der Portokosten.  

     

    Die prothetische Behandlung (Zahnersatz und Zahnkronen) von Unfallverletzten und Berufserkrankten sowie die damit unmittelbar zusammenhängenden Leistungen sind vom Unfallversicherungsträger als Sachleistung zu gewähren. Bei der prothetischen Versorgung von Unfallverletzten und Berufserkrankten stellt der Zahnarzt einen Heil- und Kostenplan auf, wie er im Verhältnis zu den gesetzlichen Krankenkassen vereinbart ist. Der ausgefüllte Heil- und Kostenplan ist dem zuständigen Unfallversicherungsträger wegen der Kostenübernahmeerklärung zuzuleiten. Der Unfallversicherungsträger gibt den Heil- und Kostenplan mit einem Vermerk über die Höhe der zu übernehmenden Kosten an den Zahnarzt zurück. Der Zahnarzt erstattet auf Anforderung des Unfallversicherungsträgers unter Verwendung des Musters die zahnärztliche Auskunft.  

     

    In den Fällen, in denen die prothetische Versorgung sowohl unfallbedingte als auch unfallunabhängige Schäden betrifft und der Unfallverletzte bzw. Berufserkrankte Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, teilt der Unfallversicherungsträger dem Zahnarzt mit, in welcher Höhe er Kosten übernimmt. Die Krankenkasse erhält eine Durchschrift dieser Mitteilung unter Beifügung des Heil- und Kostenplanes.