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  • 02.01.2009 | Der Referentenentwurf zur neuen GOZ, Teil 3

    Welche Auswirkungen hätte die GOZ 2009 auf das Honorar bei prothetischen Leistungen?

    Vor einigen Wochen wurde der GOZ-Referentenentwurf vorgelegt, der angesichts der unzureichenden Bewertung der einzelnen Leistungen auf heftigen Widerstand seitens der Zahnärzteschaft gestoßen ist. Im ersten Teil in „Abrechnung aktuell“ Nr. 11/2008 hatten wir Ihnen bereits die wichtigsten Inhalte vorgestellt. Im zweiten Teil in der Nr. 12/2008 wurde anhand eines konservierend-chirurgischen Behandlungsfalles die unzureichende Honorierung in diesem Bereich der neuen GOZ erläutert.  

     

    In diesem dritten Teil folgen nun zwei Beispiele dazu, wie sich die neue GOZ honorarmäßig auf prothetische Leistungen auswirken würde. Für den Bema wurde ein Punktwert von 0,7316 Euro zugrunde gelegt, während für die GOZ der Mittelsatz von 2,3-fach angesetzt wurde.  

     

    Versorgung des Zahnes 13 durch vestibulär verblendete Verblendkrone

    Bema  

    GOZ 1988  

    GOZ 2009  

    Nr.  

    Euro  

    Nr.  

    Euro  

    Nr.  

    Leistung  

    Euro  

    -  

    -  

    002  

    11,63  

    500  

     

    19,88  

    Erstellung eines schriftlichen Therapie- und Kostenplans zur prothetischen Versorgung nach Befundaufnahme und gegebenenfalls Auswertung von Modellen  

     

    Die Leistung nach der Nummer 500 ist nicht neben einer Leistung nach der Nummer 30 berechnungsfähig.  

     

    19  

    13,90  

    227  

    34,93  

    529  

     

    24,69  

    Schutz eines beschliffenen Zahnes oder eines Implantates und Sicherung der Kaufunktion durch eine provisorische Krone auch mit Stiftverankerung im direkten Verfahren  

     

    20b  

    115,59  

    221  

    168,15  

    516  

     

    156,85  

    Versorgung eines Einzelzahnes durch eine metallische Vollkrone mit Teilverblendung (zum Beispiel vestibuläre oder vestibulär-okklusale Verblendung)  

     

    129,49  

    214,71  

    201,42  

    Bei dieser Einzelkrone würde durch die neue GOZ das Honorar also um nicht weniger als 6,4 Prozent gesenkt.  

     

    Erneuerung einer Brücke (4 fehlende Zähne): 14, 24 Metallkeramikkronen; 14, 23 Metallkeramikkronen als Brückenanker; 12-22 verblendete Brückenglieder

    TP  

     

     

     

     

    KV  

    KV  

    BV  

    BV  

    BV  

    BV  

    KV  

    KV  

     

     

     

     

     

    18  

    17  

    16  

    15  

    14  

    13  

    12  

    11  

    21  

    22  

    23  

    24  

    25  

    26  

    27  

    28  

    Bema  

    GOZ 1988  

    GOZ 2009  

    Nr.  

    Euro  

    Nr.  

    Euro  

    Nr.  

    Leistung  

    Euro  

    -  

    -  

    003  

    28,45  

    500  

     

    19,88  

    Erstellung eines schriftlichen Therapie- und Kostenplans zur prothetischen Versorgung nach Befundaufnahme und gegebenenfalls Auswertung von Modellen.  

    Die Leistung nach der Nummer 500 ist nicht neben einer Leistung nach der Nummer 30 berechnungsfähig.  

     

    7b  

    16,34  

    006  

    33,62  

    501  

     

    18,84  

    Abformung, Bissnahme für das Erstellen von Modellen des Ober- und Unterkiefers zur diagnostischen Auswertung und Planung sowie schriftliche Niederlegung  

     

    98a  

    21,22  

    517  

    32,33  

    577  

     

    28,85  

    Anatomische Abformung mit individuellem Löffel, je Kiefer  

     

    2 x 20b  

    231,18  

    2x 221  

    336,30  

    2 x 516  

     

    313,70  

    Versorgung eines Einzelzahnes durch eine metallische Vollkrone mit Teilverblendung (zum Beispiel vestibuläre oder vestibulär-okklusale Verblendung)  

     

    2 x 91b  

    187,28  

    2x 501  

    284,60  

    2 x 541  

     

    254,18  

    Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder eine Prothese, je Pfeilerzahn als Brücken- oder Prothesenanker mit einer metallischen Vollkrone mit Teilverblendung (zum Beispiel vestibuläre oder vestibulär-okklusale Verblendung)  

     

    92  

    45,63  

    507  

    51,75  

    557  

     

    61,60  

    Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder eine Stegkonstruktion, je Spanne  

     

    501,65  

    767,05  

    697,05