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  • 02.09.2009 | Endodontie

    Abrechnung einer extraoralen WSR und der Reimplantation eines Zahnes?

    Frage: „Bei einer gesetzlich versicherten Patientin soll eine Wurzelspitzenresektion an Zahn 35 vorgenommen werden. In der Röntgenaufnahme projiziert sich das foramen mentale in die unmittelbare Wurzelspitze. Daher ist eine Schädigung des nervus mentalis sehr wahrscheinlich. Um dieses Risiko zu umgehen, wurde der Patientin empfohlen, eine Extraktion mit extraoraler Resektion/Wurzelkanalfüllung sowie Reimplantation vorzunehmen. Dies ist erfolgreich geschehen. Wie wird die Behandlung mit der KZV abgerechnet? Muss nach GOZ liquidiert werden?“  

     

    Antwort: Eine Hauptindikation für eine Reimplantation von Zähnen ist traumatisch bedingter Zahnverlust. Weniger bekannt ist die therapeutische Reimplantation von Zähnen, bei der eine gründlichere Entfernung von periapikalem Entzündungsgewebe erfolgen kann als bei einer Wurzelspitzenresektion (WSR). Sowohl die WSR (Bema-Nr. 54) als auch die Reimplantation (Bema-Nr. 55) sind im Bema als Sachleistung beschrieben. Da im vorliegenden Fall jedoch der Zahn extrahiert wurde, handelt es sich abrechnungstechnisch nicht mehr um eine WSR.  

     

    Zum Leistungsinhalt der WSR gehören insbesondere das Schaffen des operativen Zugangs durch Durchtrennen von Schleimhaut und Knochenhaut, Bildung eines Mucoperiostlappens, Abtragen des Knochens über der Wurzelspitze und Freilegung sowie Abtrennen der Wurzelspitze selbst. Diese Leistungsinhalte werden hier nicht erfüllt. Daher erfolgt die Abrechnung nach folgenden Bema-Gebührenpositionen:  

     

    • Nr. 43: Entfernen eines einwurzeligen Zahnes mit Wundversorgung
    • Nr. 31: Trepanation eines pulpatoten Zahnes (da der Zahn zum Zeitpunkt der Eröffnung bereits entfernt, also nicht mehr vital ist). Diese Leistung entfiele, wenn die Wurzelkanalbehandlung von retrograd erfolgt.
    • Nr. 32: Aufbereiten des Wurzelkanalsystems, je Kanal
    • Nr. 35: Wurzelkanalfüllung einschließlich eines eventuellen provisorischen Verschlusses, je Kanal
    • Nr. 13: Plastische Füllung. Diese Leistung entfiele, wenn die Wurzelkanalbehandlung von retrograd erfolgt.
    • Nr. 55: Reimplantation eines Zahnes, gegebenenfalls einschließlich einfacher Fixation an den benachbarten Zähnen