Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 27.06.2008 | Endodontie

    Abrechnung einer Wurzelbehandlung, bei der man den Wurzelkanal nicht findet?

    Frage: „Wie rechnet man es ab, wenn man bei einer endodontischen Behandlung (Kassenpatient) einen Wurzelkanal nicht findet, ihn unter Lupenbrille und Ultraschall sucht, dafür viel Zeit benötigt und ihn dann trotzdem nicht findet? Gibt es eine Möglichkeit?“  

     

    Antwort: Über die Krankenversicherungskarte – also über die KZV – sind grundsätzlich nur Leistungen abrechenbar, die vollständig und lege artis erbracht worden sind. Das Aufsuchen eines obliterierten Wurzelkanals, so zeitaufwendig es auch sein mag, gehört nicht dazu. Somit gibt es keine Möglichkeit der Berechnung als Vertragsleistung. Hinzu kommen die Bema-Richtlinien, nach denen eine Wurzelbehandlung nur dann abrechenbar ist, wenn es möglich ist, alle Kanäle bis nahe an den Apex aufzubereiten und abzufüllen.  

     

    In diesem Fall bietet es sich an, die komplette endodontische Maßnahme – nicht etwa nur die Kanalaufbereitung – privat abzudingen. Dabei ergibt sich jedoch oft die Schwierigkeit, dass eine hierfür erforderliche Vereinbarung vor Beginn der Behandlung nicht getroffen worden ist. Dem Patienten sollte daher möglichst frühzeitig klar gemacht werden, dass der Zahn nach „Kassen-Richtlinien“ extrahiert werden müsste und ein Erhalt nur möglich ist, wenn er bereit ist, die notwendigen Maßnahmen selbst zu bezahlen. Stimmt er zu, sollte seine Einwilligung schriftlich fixiert werden. Die GOZ-Leistungen können dann mit einem dem Aufwand angemessenen erhöhten Steigerungssatz in Rechnung gestellt werden.