01.12.2008 | Endodontie
Abrechnung eines präendodontischen Aufbaus?
Frage: „Vor einer Wurzelfüllung ist es oft sinnvoll und notwendig, den abgebrochenen Zahn wieder aufzubauen. Ist die Abrechnung eines solchen ‚präendodontischen Aufbaus‘ unter der Bema-Nr. F 4 möglich?“
Antwort: Für die Abrechnung eines präendodontisches Aufbaus gibt es weder in der Kassen- noch in der Privatabrechnung eine Gebührennummer. Während sich jedoch bei einem Privatpatienten eine Analogberechnung nach § 6 Abs. 2 GOZ anbietet (die natürlich auch bei einem Kassenpatienten in Form einer privaten Abdingung möglich ist), sieht der Bema nur eine Berechnung definitiver Füllungen vor.
Nun werden aber präendodontische Rekonstruktionen in Fortbildungsveranstaltungen immer häufiger propagiert (u. a. wegen der verbesserten Keimreduzierung, als Anhalt für die Längenmessung und zur Verankerung von Kofferdam) und deshalb wohl auch durchgeführt. Daher müssen sich die KZVen vermehrt mit der Problematik einer angemessenen Abrechnung befassen. Dabei konnte man sich bisher nicht einigen. Während einige KZVen die Berechnung unter der Bedingung zulassen, dass die definitive Abschlussfüllung nicht noch zusätzlich in Rechnung gestellt wird, lehnen andere den Ansatz der Bema-Nr. 13 vor der endodontischen Behandlung des Zahnes ab. Es empfiehlt sich daher, mit der KZV Rücksprache zu nehmen.