01.01.2005 | Endodontie
Abrechnung von Ultraschallspülungen im Wurzelkanal?
Frage: „Wir führen Ultraschallspülungen im Wurzelkanal mit dem ‚Piezon Master 600 EMS‘-Gerät durch und benutzen dafür unterschiedliche Spüllösungen, beispielsweise Natriumhypochlorid und Bacter X. Dafür berechnen wir die Position 242. Spielt es für die Abrechnung eine Rolle, welche Flüssigkeiten wir dabei benutzen?“
Antwort: Voraussetzung für die Berechnung der GOZ-Nr. 242 (pro Wurzelkanal) ist, dass es sich bei der unterstützenden Maßnahme zur Kanalaufbereitung um eine „elektrophysikalisch-chemische Methode“ handelt. Das ist bei der Verwendung eines Ultraschallgeräts (physikalische Komponente) in Kombination mit Spüllösungen (chemische Komponente) der Fall. Dabei kommt es auf die genaue Art der Lösung nicht an, solange sie nur eine nachweisliche und anerkannte chemische Wirkung entfaltet.