31.03.2008 | Endodontie
Die Einschränkungen der vertraglichen Wurzelkanalbehandlung durch die Richtlinien
Im Bereich der endodontischen Behandlung der Zähne – insbesondere der Molaren – sind die Richtlinien der vertragszahnärztlichen Behandlung besonders zu beachten. Danach sind Zähne im Rahmen der vertragszahnärztlichen Behandlung nur dann noch endodontisch zu behandeln, wenn die Aufbereitbarkeit und die Möglichkeit der Füllung des Wurzelkanals bis bzw. bis nahe an die Wurzelspitze gegeben ist. In der Regel ist ein Zahn zu entfernen, wenn er nach den Richtlinien nicht zu erhalten ist.
Große Bedeutung ist der Situationsröntgenaufnahme beizumessen. Sowohl aus dem röntgenologischen Befund als auch aus der Patientendokumentation sollte nachvollziehbar sein, warum sich der Zahnarzt für den Erhalt des Zahnes durch eine Wurzelkanalbehandlung entschieden hat. Neben der aktuellen Situation ist bei der Abwägung auch die Einbeziehung der prothetischen, parodontologischen und statischen Bedeutung des Zahnes wichtig. Dabei können die Richtlinien nicht als starre Maßgabe eingestuft werden, vielmehr muss der Zahnarzt individuell die Prognose und Bedeutung des Zahnes im Gesamtkontext beurteilen.
Aufbereiten und Füllen der Kanäle bis nahe an den Apex
Das „apikale Drittel“ ist aus den Richtlinien verschwunden. Eine Wurzelfüllung hat grundsätzlich – auch wenn dies metrisch nicht exakt festzulegen ist – deutlich die unmittelbare Nähe der Wurzelspitze zu erreichen. Eine Behandlung, bei der sich nicht sämtliche Kanäle bis in unmittelbare Apexnähe aufbereiten und anschließend füllen lassen, ist keine Vertragsleistung. Wünscht der Patient dennoch den Versuch der Zahnerhaltung durch endodontische Maßnahmen, so ist eine Privatbehandlung zu vereinbaren und auf Grundlage der GOZ abzurechnen.
Voraussetzungen für die Wurzelkanalbehandlung an Molaren
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