03.05.2010 | Endodontie
Die Wurzelkanalbehandlung mit OP-Mikroskop
- nach § 6 Abs. 2 GOZ analog berechenbar!
Kürzlich vollzog die „Arbeitsgemeinschaft Süd“ einen wegweisenden Paradigmenwechsel zur modernen Endodontie: Der GOZ-Ausschuss der LZK Baden-Württemberg informierte darüber, dass man sich auf der Sitzung der AG Süd nach intensiver Diskussion auf folgenden Beschluss geeinigt hat: „Die Anwendung des Dentalmikroskops bei endodontischen Leistungen wandelt die jeweilige Leistung in eine selbstständige zahnärztliche Leistung, die gemäß § 6 Abs. 2 GOZ analog zu berechnen ist.“
Damit wird klargestellt, dass die moderne Zahnheilkunde häufig nichts mehr mit den Leistungsbeschreibungen in der GOZ´88 gemein hat. So heißt es u. a. in der Begründung der AG Süd: „Durch die Anwendung des Dentalmikroskops ändert sich der Charakter der Wurzelbehandlung von der rein orthograden, konservativen Wurzelbehandlung hin zu einer mikrochirurgischen, minimal-invasiven Therapieform. Die Anwendung des Mikroskops dient somit nicht nur der Optimierung einzelner Arbeitsschritte, sondern stellt eine Modifikation der gesamten Therapie dar.“
Die Möglichkeiten der endodontischen Behandlung haben sich in den letzten Jahren so stark weiterentwickelt, dass selbst Fälle, die früher als aussichtslos eingestuft wurden, heute eine gute Prognose der Zahnerhaltung bieten - angefangen bei der technischen Entwicklung neuer Aufbereitungsinstrumente über verbesserte Methoden der Kanalreinigung und -desinfektion bis hin zur heutigen Perfektion in der Endodontie. All diese Methoden werden erst durch das Operationsmikroskop ermöglicht.
Wurzelkanalbehandlungen mit OP-Mikroskop bei GKV-Patienten sind schon lange keine kassenzahnärztliche Leistung mehr. Nun kann man diese Leistung analog abrechnen und so eine angemessene Honorierung erzielen. Allerdings muss mit Erstattungsproblemen gerechnet werden.
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