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  • 01.02.2007 | Endodontie

    Die Wurzelkanalbehandlung von Molaren als Kassenleistung: Was ist zu beachten?

    Die Wurzelkanalbehandlung von Molaren ist nach den Behandlungs-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses in der Regel angezeigt, wenn  

     

    • damit eine geschlossene Zahnreihe erhalten werden kann,
    • eine einseitige Freiendsituation vermieden wird,
    • der Erhalt von funktionstüchtigem Zahnersatz möglich wird.

     

    Müssen alle drei Kriterien erfüllt sein?

    Immer wieder wird gefragt, ob diese drei Anforderungen an die Erbringung einer Wurzelkanalbehandlung von Molaren zu Lasten der GKV alternativ oder kumulativ zu verstehen seien. In einer Stellungnahme hat die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) jetzt hierzu erklärt, dass die Wurzelbehandlung von Molaren im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung in der Regel angezeigt ist, wenn schon eine der drei Anforderungen erfüllt ist.  

     

    Was bedeutet „Erhalt einer geschlossenen Zahnreihe“?

    Hierzu war zu klären, ob der hinterste Zahn der Zahnreihe – hier der Zahn 38 – zum Erhalt der geschlossenen Zahnreihe gehört. Nach Auffassung der KZBV versteht man unter einer geschlossenen Zahnreihe grundsätzlich eine solche, die mesial des zu behandelnden Molaren nicht durch eine Zahnlücke unterbrochen ist, auch wenn vorhandene Zahnlücken durch funktionstüchtigen Zahnersatz geschlossen sind. Die endodontische Behandlung von Weisheitszähnen gehöre grundsätzlich nicht zur vertragszahnärztlichen Versorgung und sei nur in seltenen Ausnahmefällen angezeigt. Zum einen müssten die in den Behandlungs-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses gestellten Anforderungen erfüllt sein, und zum anderen müssten weitere hinzukommen, die die Erhaltung des Weisheitszahnes aus medizinischen Gründen erforderlich machten.