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  • 03.03.2009 | Endodontie

    Gesamte Wurzelbehandlung privat liquidieren?

    Frage: „Seit dem Jahre 2004 ist die ´Phys´ nicht mehr im Bema enthalten, die ´Med´ wurde auf drei Sitzungen beschränkt. Die endometrische Längenbestimmung des Wurzelkanals und andere Maßnahmen (Einsatz von Ultraschall oder Laser) sind keine Kassenleistungen. Unsere KZV gab bekannt, dass eine Mehrkostenvereinbarung über die genannten Leistungen (GOZ-Nrn. 240 und 242 sowie zusätzliche ´Med´) nicht erlaubt sei und bei Inanspruchnahme die gesamte Wurzelbehandlung privat zu liquidieren sei. Es gibt aber auch gegenteilige Auffassungen. Was ist richtig?“  

     

    Antwort: Der Umfang der vertragszahnärztlichen Versorgung ergibt sich auf Grundlage des SGB V aus den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) in Verbindung mit den Bema-Leistungsbeschreibungen. Werden diese Grundsätze verlassen, gibt es folgende Möglichkeiten:  

     

    Mehrleistungen: Wählen Versicherte eine über das Wirtschaftlichkeitsgebot hinausgehende Versorgung mit Zahnfüllungen, so haben sie die Mehrkosten selbst zu tragen. In diesen Fällen ist von den Krankenkassen die vergleichbare preisgünstigste plastische Füllung als Sachleistung zu gewähren. Wählt der Versicherte einen Zahnersatz, der über die durch die Richtlinien des GBA festgelegte Regelversorgung hinausgeht, hat er die Mehrkosten für diese gleich- oder andersartige Versorgung selbst zu tragen.