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  • 31.01.2011 | Endodontie

    KZV Westfalen-Lippe: Aktuelle Vereinbarung mit der DAK zur Wurzelkanalbehandlung

    Bei der Abrechnung für Leistungen gesetzlich Versicherter gilt grundsätzlich ein Zuzahlungsverbot zu vertragszahnärztlichen Leistungen. Einzige Ausnahme bildete bislang die gesetzliche Regelung in § 28 SGB V, die eine Zuzahlung bei Füllungen erlaubt. Nun hat die KZV Westfalen-Lippe mit der DAK einen Vertrag geschlossen, der es bei DAK-Versicherten ermöglicht, eine aufwändige Wurzelkanalbehandlung nach der GOZ zu berechnen und die Kassenleistung dabei in Abzug zu bringen. Diese Vereinbarung gilt allerdings nur für Wurzelkanalbehandlungen, die richtlinienkonform indiziert sind. Der Vertrag der KZV Westfalen-Lippe mit der DAK ist im vollen Wortlaut durch Eingabe der Nr. 110327 abrufbar.  

     

    Quelle: Ausgabe 02 / 2011 | Seite 1 | ID 141862