01.07.2007 | Endodontie
Wurzelbehandlung eines Molaren: Vertragsleistung, wenn der antagonistische Zahn fehlt?
Frage: „Der Zahn 17 eines Patienten könnte voraussichtlich durch eine Wurzelbehandlung erhalten werden. Dabei allerdings fraglich, ob es sich um eine Vertragsleistung handelt, da der antagonistische Zahn 47 fehlt. Ansonsten ist das Gebiss bis auf die fehlenden Weisheitszähne komplett.“
Antwort: Die endodontische Behandlung eines Molaren kann zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgerechnet werden, wenn dadurch eine geschlossene Zahnreihe erhalten, eine einseitige (!) Freiendsituation vermieden oder der Erhalt von Zahnersatz ermöglicht wird. Im vorliegenden Fall trifft formal die zweite Bedingung zu, wobei anzumerken ist, dass der Begriff „Freiendsituation“ nirgends exakt definiert und nicht unbedingt im Sinne der Festzuschuss-Richtlinien – also als Fehlen der Zähne 7 und 8 – zu interpretieren ist. Fest steht jedoch, dass die Zahnreihe im rechten Oberkiefer nach Extraktion des fraglichen Zahnes 17 hinter dem ersten Molaren frei endet.
Es stellt sich aber die Frage, ob die Erhaltung des Zahnes in Anbetracht des fehlenden Antagonisten aus fachlicher Sicht sinnvoll ist. Immerhin unterliegt die Tätigkeit des Vertragszahnarztes der Anforderung, zweckmäßig, ausreichend und wirtschaftlich sein zu müssen. Und die Erfüllung dieser Kriterien ist bei der endodontischen Behandlung eines endständigen Molaren ohne Abstützung im Gegenkiefer doch sehr fraglich.
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