02.10.2008 | Endodontie
Wurzelbehandlung nach Bema abrechnen, wenn nur ein Kanal gängig und der Rest obliteriert ist?
Frage: „Bei einem Patienten mit einer Brückenversorgung (47 - 45) muss eine Wurzelbehandlung durchgeführt werden. Es ist nur noch ein Kanal durchgängig, der wurzelgefüllt werden kann; der Rest des Kanalsystems ist obliteriert. Kann die Behandlung trotzdem nach Bema abgerechnet werden?“
Antwort: Nein, das ist nicht möglich. Die Richtlinie B. III. 9.1a sagt eindeutig: „Eine Behandlung im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung ist nur dann angezeigt, wenn die Aufbereitbarkeit und Möglichkeit der Füllung des Wurzelkanals bis bzw. bis nahe an die Wurzelspitze gegeben ist“ (siehe dazu auch den Beitrag auf der vorherigen Seite). Diese Bestimmung gilt für sämtliche Kanäle. Eine Berechnung zu Lasten der Krankenkasse ist also bereits ausgeschlossen, wenn der entsprechende Kanal teilobliteriert oder wegen starker Krümmung nicht bis in Apexnähe aufbereitbar ist. Umso mehr trifft die richtlinienbedingte Einschränkung für vollständig verschlossene Kanäle zu.
Wenn der Zahnarzt der Ansicht ist, eine Wurzelbehandlung sei dennoch angebracht, so ist eine Berechnung – nach Aufklärung des Patienten und dessen ausdrücklicher Einwilligung – nur privat nach der GOZ möglich.