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  • 01.07.2007 | Endodontie

    Wurzelbehandlung: Operations-Mikroskop als Verlangensleistung abrechnen?

    Frage: „Kann ich bei einem Kassenpatienten, bei dem die Wurzelbehandlung nach Bema abgerechnet wird, die Verwendung eines Operations- Mikroskops als Verlangensleistung abrechnen? Ich weiß von Kollegen, dass es möglich ist, das Mikroskop dem Patienten nach § 2 Abs. 3 in Rechnung zu stellen. Die Zahnärztekammer Niedersachsen informierte mich jedoch, neben Bema-Leistungen dürfe dem Patienten in der Endodontie nichts privat berechnet werden. Dies stimmt meines Erachtens aber auch nicht, denn die elektrische Längenmessung nach GOZ-Nr. 240 kann ich dem Patienten neben der Bema-Endo privat in Rechnung stellen.“  

     

    Antwort: Da bei der Behandlung von Kassenpatienten ein generelles Zuzahlungsverbot besteht, ist die Berechnung einer Gebühr für die Verwendung eines Mikroskops formal nicht erlaubt. Der Vergleich mit der GOZ- Nr. 240 ist insofern nicht korrekt, als es für den Mikroskop-Einsatz eben keine eigene Gebührennummer gibt. Das ist auch nicht verwunderlich, da es sich ja nicht um eine selbstständige Leistung, sondern nur um die besondere Ausführungsform einer anderen Leistung handelt. Und einen derartigen Aufwand berechnet man auch einem Privatpatienten nicht als Verlangensleistung, sondern über einen erhöhten Steigerungsfaktor.  

     

    Außerdem ist für die Berechnung einer Maßnahme nach § 2 Abs. 3 GOZ erforderlich, dass es sich um eine Leistung handelt, die „über das Maß einer zahnmedizinisch notwendigen zahnärztlichen Versorgung hinausgeht“, also gleichsam nicht notwendig ist. Dies trifft auf die Verwendung eines Operations-Mikroskops jedoch allenfalls sehr bedingt zu.