01.01.2006 | Privatleistungen bei Kassenpatienten, Teil 5
Die Abrechnung von Privatleistungen bei der Wurzelkanalbehandlung
Im fünften Teil unserer Serie über die Abrechnung privater Leistungen bei Kassenpatienten befassen wir uns hauptsächlich mit neuartigen Verfahren bzw. Methoden im Zusammenhang mit Wurzelkanalbehandlungen.
Einsatz einer Lupenbrille bei der endodontischen Behandlung
Lupenbrillen werden nicht nur im Zusammenhang mit endodontischen Leistungen benützt, sondern bringen überall dort Vorteile, wo es auf besondere Präzision ankommt. Insbesondere werden sie häufig bei der Gestaltung des Präparationsrandes oder bei Implantationen verwendet.
Grundsätzlich rechtfertigt das Tragen einer Lupenbrille nicht den Ansatz der GOÄ-Nr. 440 (Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei ambulanten operativen Leistungen), da eine solche Brille eben kein Op-Mikroskop darstellt. Außerdem ist die Nr. Ä 440 nur in Verbindung mit bestimmten GOÄ-Nummern ansatzfähig, die im Abschnitt C VIII. unter der Ziffer 3 aufgelistet sind. Das gilt auch für den Einsatz bei einem Privatpatienten, bei dem allerdings der Steigerungsfaktor für die zu Grunde liegende Wurzelkanalbehandlung erhöht werden kann.
Wird die Lupenbrille bei einem Kassenpatienten verwendet, so ist es wegen des generellen Zuzahlungsverbots zu Bema-Leistungen nicht zulässig, von diesem eine zusätzliche Gebühr zu fordern. Die einzige Möglichkeit, sich den besonderen Aufwand honorieren zu lassen, besteht deshalb darin, die gesamte endodontische Behandlung unter Ansatz eines angemessenen Multiplikators privat zu vereinbaren.
Maschinelle Aufbereitung eines Wurzelkanals
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