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  • 01.07.2006 | Endodontische Behandlungen und Kompositfüllungen

    Kann man das Legen von Kofferdam privat liquidieren?

    Frage: „Kann man bei GKV-Patienten bei endodontischen Behandlungen und Kompositfüllungen das Legen von Kofferdam privat liquidieren?“  

     

    Antwort: Gemäß einem Urteil des Bundessozialgerichts vom März 2001 ist ein (Zahn-)Arzt nicht berechtigt, bei gesetzlich Versicherten bestimmte, der vertragsärztlichen Versorgung unterliegende Leistungen privat(zahn)ärztlich zu erbringen, wenn er zuvor die Notwendigkeit dieser Maßnahmen in einer vertrags(zahn)ärztlich durchgeführten Untersuchung festgestellt hat.  

     

    Das Gericht führt in seiner Urteilsbegründung aus, ein Vertrags(zahn)arzt verpflichte sich mit der Zulassung, an der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung teilzunehmen, wobei er die geltenden Vorschriften zu beachten habe. Grundsätzlich sei er verpflichtet, die typischen Leistungen seines Fachgebietes, zu deren Ausführung er berechtigt und in der Lage sei, im Rahmen der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung anzubieten. Für den Fall, dass er die Honorierung dieser Tätigkeit in Teilen oder im Ganzen für unzureichend halte, könne er ja schließlich seine Zulassung zurückgeben und dann ausschließlich privat(zahn)ärztlich tätig sein.