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  • 02.04.2009 | Fallbeispiel

    Die Abrechnung einer professionellen Zahnreinigung bei einem 20-jährigen Patienten

    Die Abrechnung professioneller Zahnreinigungen gehört zum Praxisalltag. Hier treten oft Abrechnungsschwierigkeiten auf, wenn private und gesetzlich versicherte Leistungen zusammen erbracht werden. Das folgende Fallbeispiel beschreibt ein häufig in der Praxis anfallendes Thema und die dazugehörigen verschiedenen Abrechnungsmöglichkeiten.  

     

    Datum  

     

    Bema  

    GOZ/GOÄ  

    10.01.  

    Erstvorstellung in der Praxis. Eingehende Untersuchung und Beratung (Dauer der Beratung 7 Minuten), PAR-Befund okay, anschließend Besprechung des weiteren Vorgehens einer intensiven Prophylaxebehandlung.  

    01  

     

     

     

    001  

    Ä1  

     

     

     

    Patient wünscht Kostenvoranschlag für die Prophylaxebehandlung  

     

    002*  

    15.01.  

    Erhebung des Mundhygienestatus  

     

    100*  

     

    Supragingivale Entfernung harter Beläge an den Zähnen 17-27 und 37-47  

    Zst  

    28x 405  

     

    Subgingivale Belagsentfernung an den Zähnen 16,26 und 43-33  

     

    8x 407*  

     

    OK und UK lokale Fluoridierung  

     

    102*  

    28.01.  

    Kontrolle nach Belagsentfernung und erneute Entfernung weicher Beläge an den Zähnen 43-33  

     

     

    6x 406*  

     

    09.02.  

    Entfernung weicher Beläge an den Zähnen 43-33  

     

    6x 405*  

     

    Kontrolle des Übungserfolges und Remotivation zur Mundpflege  

     

    101*  

    Die mit * gekennzeichneten Leistungen sind keine Vertragsleistungen und müssen dem Kassenpatienten auf rein privater Basis in Rechnung gestellt werden.  

     

    10. Januar

    Die Bema-Nr. 01 kann einmal je Kalenderhalbjahr, frühestens jedoch nach dem Ablauf von vier Monaten erneut berechnet werden. Die festgestellten Befunde sind mit den Mindestangaben für kariöse Defekte = c, fehlende Zähne = f, zerstörte Zähne = z, Zahnstein, Mundkrankheit sowie sonstiger Befunde (zum Beispiel Fistel) aufzuzeichnen.  

     

    Die GOZ-Nr. 001 ist dagegen einmal je Sitzung und ohne zeitliche Begrenzung berechenbar. Somit kann die Leistung immer erbracht und abgerechnet werden, wenn diese medizinisch notwendig ist. Inhalt der Nr. 001 ist allerdings auch die Erhebung des Parodontalbefundes. Dafür reicht eine kurze Angabe (zum Beispiel „o.B.“ oder „nicht o.B.“) im Behandlungsblatt aus. Neben der GOZ-Nr. 001 kann die Beratungsgebühr nach der GOÄ-Nr. 1 ebenfalls berechnet werden, da diese Leistung nicht in der GOZ-Nr. 001 enthalten ist. Die GOÄ-Nr. 1 kann einmal je Behandlungsfall neben der ersten Sonderleistung abgerechnet werden. Für einen Behandlungsfall gilt in der Privatliquidation ein Zeitraum von einem Monat. Als alleinige Leistung kann die GOÄ-Nr. 1 jedoch immer abgerechnet werden.