02.04.2009 | Fallbeispiel
Die Abrechnung einer professionellen Zahnreinigung bei einem 20-jährigen Patienten
Die Abrechnung professioneller Zahnreinigungen gehört zum Praxisalltag. Hier treten oft Abrechnungsschwierigkeiten auf, wenn private und gesetzlich versicherte Leistungen zusammen erbracht werden. Das folgende Fallbeispiel beschreibt ein häufig in der Praxis anfallendes Thema und die dazugehörigen verschiedenen Abrechnungsmöglichkeiten.
Datum |
| Bema | GOZ/GOÄ |
10.01. | Erstvorstellung in der Praxis. Eingehende Untersuchung und Beratung (Dauer der Beratung 7 Minuten), PAR-Befund okay, anschließend Besprechung des weiteren Vorgehens einer intensiven Prophylaxebehandlung. | 01
| 001 Ä1
|
| Patient wünscht Kostenvoranschlag für die Prophylaxebehandlung |
| 002* |
15.01. | Erhebung des Mundhygienestatus |
| 100* |
| Supragingivale Entfernung harter Beläge an den Zähnen 17-27 und 37-47 | Zst | 28x 405 |
| Subgingivale Belagsentfernung an den Zähnen 16,26 und 43-33 |
| 8x 407* |
| OK und UK lokale Fluoridierung |
| 102* |
28.01. | Kontrolle nach Belagsentfernung und erneute Entfernung weicher Beläge an den Zähnen 43-33 |
| 6x 406*
|
09.02. | Entfernung weicher Beläge an den Zähnen 43-33 |
| 6x 405* |
| Kontrolle des Übungserfolges und Remotivation zur Mundpflege |
| 101* |
Die mit * gekennzeichneten Leistungen sind keine Vertragsleistungen und müssen dem Kassenpatienten auf rein privater Basis in Rechnung gestellt werden.
10. Januar
Die Bema-Nr. 01 kann einmal je Kalenderhalbjahr, frühestens jedoch nach dem Ablauf von vier Monaten erneut berechnet werden. Die festgestellten Befunde sind mit den Mindestangaben für kariöse Defekte = c, fehlende Zähne = f, zerstörte Zähne = z, Zahnstein, Mundkrankheit sowie sonstiger Befunde (zum Beispiel Fistel) aufzuzeichnen.
Die GOZ-Nr. 001 ist dagegen einmal je Sitzung und ohne zeitliche Begrenzung berechenbar. Somit kann die Leistung immer erbracht und abgerechnet werden, wenn diese medizinisch notwendig ist. Inhalt der Nr. 001 ist allerdings auch die Erhebung des Parodontalbefundes. Dafür reicht eine kurze Angabe (zum Beispiel „o.B.“ oder „nicht o.B.“) im Behandlungsblatt aus. Neben der GOZ-Nr. 001 kann die Beratungsgebühr nach der GOÄ-Nr. 1 ebenfalls berechnet werden, da diese Leistung nicht in der GOZ-Nr. 001 enthalten ist. Die GOÄ-Nr. 1 kann einmal je Behandlungsfall neben der ersten Sonderleistung abgerechnet werden. Für einen Behandlungsfall gilt in der Privatliquidation ein Zeitraum von einem Monat. Als alleinige Leistung kann die GOÄ-Nr. 1 jedoch immer abgerechnet werden.
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