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  • 01.03.2005 | Festzuschüsse beim Zahnersatz

    Berechnungsbeispiele zu den Befundklassen 5 und 6 mit Erläuterungen

    Unsere Beitragsserie mit Beispielen zur neuen Festzuschussregelung setzen wir mit den Befundklassen 5 und 6 fort. Sofern auch auf dem Heil- und Kostenplan erforderlich, geben wir zu jedem Beispiel wieder den Befund (B), die Regelversorgung (R) und – im Fall einer gleich- oder andersartigen Versorgung – die Therapieplanung (TP) an. Anschließend führen wir die Gebührennummern sowie die jeweils ansatzfähigen Festzuschüsse auf und geben hierzu gegebenenfalls detaillierte Erläuterungen.  

     

    Bezüglich der Befundklasse 5 sagen die Absätze 12 und 13 der Zahnersatz-Richtlinien zur Indikation eines Interims- oder Immediatzahnersatzes Folgendes aus: „Eine endgültige Versorgung mit Zahnersatz ist anzustreben. Dies kann gegebenenfalls auch durch einen Immediatersatz, der zu einem späteren Zeitpunkt umgestaltet werden kann, geschehen. In Fällen, in denen eine endgültige Versorgung nicht sofort möglich ist, kann ein Interimsersatz angezeigt sein. Dies gilt insbesondere bei fehlenden Frontzähnen und zur Sicherung der Bisslage.“  

    Befundklasse 5: Lückengebiss nach Zahnverlust in Fällen, in denen eine endgültige Versorgung nicht sofort möglich ist

    Erster Fall: Interimsprothese mit gebogenen Doppelarmklammern zum zwischenzeitlichen Ersatz der nicht erhaltungswürdigen Zähne 12, 11

    TP  

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    R  

     

     

     

     

     

     

    E  

    E  

     

     

     

     

     

     

     

     

    B  

    f  

     

     

     

     

     

    x  

    x  

     

     

     

     

    )(  

     

     

    f  

     

    18  

    17  

    16  

    15  

    14  

    13  

    12  

    11  

    21  

    22  

    23  

    24  

    25  

    26  

    27  

    28  

    Gebührennummern

    Kiefer  

    Gebührennummer (Bema/GOZ)  

    Anzahl  

    OK  

    Bema-Nr. 96 a: Teilprothese, bis 4 ersetzte Zähne  

    1  

     

    Bema-Nr. 98 f: Komplizierte gebogene Klammern  

    1  

    Festzuschüsse

    Nummer  

    Zugeordnete Regelversorgung  

    Anzahl  

    5.1  

    Provisorische Prothese, bis 4 ersetzte Zähne  

    1  

     

    Erläuterungen

    Bei Interimsprothesen entspricht die Einteilung der Festzuschüsse exakt derjenigen der Bema-Nr. 96: Zur Nr. 96 a (Teilprothese, bis 4 ersetzte Zähne) gehört der Festzuschuss 5.1, zur Nr. 96 b (Teilprothese, 5 bis 8 ersetzte Zähne) der Zuschuss 5.2 und zur Nr. 96 c (Teilprothese, mehr als 8 ersetzte Zähne) der Zuschuss 5.3. Laut Richtlinien sind gebogene Einarmklammern „in der Regel nicht indiziert“; das Honorar und die Laborkosten für aufwändigere gebogene Klammern wurden deshalb bei der Berechnung der Festzuschüsse berücksichtigt.  

     

    Zweiter Fall: Interimsprothese mit gebogenen Doppelarmklammern zum zwischenzeitlichen Ersatz der fehlenden bzw. nicht erhaltungswürdigen Zähne 34, 32, 31, 41, 42, 44, 45

     

    48  

    47  

    46  

    45  

    44  

    43  

    42  

    41  

    31  

    32  

    33  

    34  

    35  

    36  

    37  

    38  

    B  

    f  

     

     

    f  

    f  

     

    x  

    x  

    x  

    x  

     

    f  

     

     

     

    f  

    R  

     

     

     

    E  

    E  

     

    E  

    E  

    E  

    E  

     

    E  

     

     

     

     

    TP  

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Gebührennummern

    Kiefer  

    Gebührennummer (Bema/GOZ)  

    Anzahl  

    UK  

    Bema-Nr. 96 b: Teilprothese, 5 bis 8 ersetzte Zähne  

    1  

     

    Bema-Nr. 98 f: Komplizierte gebogene Klammern  

    1  

    Festzuschüsse

    Nummer  

    Zugeordnete Regelversorgung  

    Anzahl  

    5.2  

    Provisorische Prothese, 5 bis 8 ersetzte Zähne  

    1