01.04.2005 | Festzuschüsse beim Zahnersatz
Berechnungsbeispiele zur Befundklasse 7 mit Erläuterungen
Unsere Beitragsserie mit Fallbeispielen zu den seit Jahresbeginn gültigen Festzuschussregeln setzen wir mit der Besprechung der Befundklasse 7 fort. Sofern auf dem Heil- und Kostenplan erforderlich, geben wir zu jedem Beispiel wieder den Befund (B) – hier ist vor allem das ungewohnte Kürzel »sw« für »erneuerungsbedürftige Suprakonstruktion« von Bedeutung – , die Regelversorgung (R) und – im Fall einer gleich- oder andersartigen Versorgung – die Therapieplanung (TP) an. Anschließend führen wir die Gebührennummern sowie die jeweils ansatzfähigen Festzuschüsse auf und geben hierzu gegebenenfalls detaillierte Erläuterungen.
Befundklasse 7: Erneuerung und Wiederherstellung von Suprakonstruktionen
Erster Fall: Erneuerung einer implantatgetragenen, vestibulär verblendeten Einzelkrone (Ausnahmefall nach Ziffer 36 der Zahnersatz-Richtlinien)
TP |
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R |
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B | f |
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| sw |
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| f |
| 18 | 17 | 16 | 15 | 14 | 13 | 12 | 11 | 21 | 22 | 23 | 24 | 25 | 26 | 27 | 28 |
Gebührennummern
Zahn | Gebührennummer (Bema/GOZ) | Anzahl |
12 | Bema-Nr. 19i: Provisorische Krone | 1 |
| Bema-Nr. 20 bi: Vestibulär verblendete Krone | 1 |
Festzuschüsse
Nummer | Zugeordnete Regelversorgung | Anzahl |
7.1 | Krone auf vorhandenem Implantat bei Einzelzahnlücke | 1 |
1.3 | Verblendung Einzelkrone | 1 |
Erläuterungen: Muss eine defekte Krone auf einem vorhandenen funktionstüchtigen Implantat in einer zahnbegrenzten Einzelzahnlücke erneuert werden, so erhält der Patient hierfür den Festzuschuss 7.1 und im Fall der Verblendung zusätzlich den Zuschuss 1.3. Handelt es sich dabei um die Ausnahmeindikation »Einzelkrone auf Implantat bei karies- und füllungsfreien, nicht überkronten Nachbarzähnen«, so erfolgt die Abrechnung nach Bema. Dies gilt allerdings nur, wenn die Verblendung vertragsgemäß – also nur vestibulär unter Einbeziehung der Schneidekante – erfolgt. Die korrekte Abrechnung bei einer voll verblendeten Krone zeigt Beispiel 2.
Zweiter Fall: Erneuerung einer implantatgetragenen, voll verblendeten Krone (Ausnahmefall nach Ziffer 36 der Zahnersatz-Richtlinien)
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