· Fachbeitrag · Praxisfall
Abrechnung einer Suprakonstruktion mit der Berufsgenossenschaft
von Isabel Baumann, Mülsen, www.praxiskonzept-baumann.de
| Die Abrechnung unfallbedingter prothetischer Versorgungen mit der Berufsgenossenschaft wirft immer wieder Fragen auf. Dieser Beitrag erläutert anhand eines Praxisfalls die Vorgehensweise und die Abrechnungsbesonderheiten für den speziellen Fall der prothetischen Versorgung nach einem Unfall mit einer Suprakonstruktion. |
Abrechnung bei Schul-, Arbeits- und Wegeunfällen
Bei einem Schul-, Arbeits- oder Wegeunfall erfolgt die Abrechnung der zahnärztlichen Leistungen nicht über die gesetzliche Krankenversicherung. Die Ansprüche richten sich dann an den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Das heißt: Konservierende, chirurgische oder kieferorthopädische Leistungen infolge eines Schul-, Arbeits- oder Wegeunfalls werden der entsprechenden Berufsgenossenschaft (BG) direkt in Rechnung gestellt. Der BEMA ist dabei die Grundlage für die abrechenbaren Leistungen.
Prothetische Versorgungen werden ebenfalls direkt mit der Berufsgenossenschaft abgerechnet. Abrechnungsgrundlage ist hier ein separater Gebührenkatalog Bu. Das Festzuschuss-System wird bei der Abrechnung über die Berufsgenossenschaft nicht angewendet. Im Vorfeld der prothetischen Behandlung muss ein formloser Heil- und Kostenplan erstellt und bei der Berufsgenossenschaft eingereicht werden. Hier muss zwingend die Schadensnummer angegeben werden.
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