Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.01.2006 | Festzuschüsse beim Zahnersatz

    Die Änderungen der Festzuschuss- und Zahnersatz-Richtlinien im Überblick

    Am 21. Dezember hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) wie erwartet die Änderungen der Richtlinien beschlossen. Zwar hatte die KZV Baden-Württemberg die neuen Regelungen bereits in Kraft gesetzt („Abrechnung aktuell“ Nr. 12/2005), jedoch gehen die jetzigen Beschlüsse darüber hinaus. Erläuterungen mit Beispielen folgen im Februar-Heft.  

     

    Bisherige Fassung A. 1: Die nach dem zahnmedizinischen Befund zugeordneten Befunde von Teil B dieser Festzuschuss-Richtlinien sind nur ansetzbar,wenn die in den Beschreibungen der nachfolgenden Befunde geregelten Voraussetzungen vorliegen. Dabei sind die Inhalte der Leistungsbeschreibungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes für zahnärztliche Leistungen berücksichtigt worden. Bei der Feststellung der Befunde wird Zahnersatz einschließlich Suprakonstruktionen natürlichen Zähnen gleichgestellt, soweit der vorhandene Zahnersatz noch funktionstüchtig ist oder die Funktionstüchtigkeit, zum Beispiel durch Erweiterung, wiederhergestellt werden kann.  

     

    Nr. A. 1 wird wie folgt ergänzt: „Bei Erneuerungen und Erweiterungen von festsitzenden, nach der Versorgung teilweise zahngetragenen Suprakonstruktionen werden bereits vorhandene Suprakonstruktionen ebenfalls natürlichen Zähnen gleichgestellt.“  

     

    Bisherige Fassung A. 2: Die Festzuschüsse zu den Befunden werden erst dann gewährt, wenn die auslösenden Befunde mit Zahnersatz, Zahnkronen oder Suprakonstruktionen versorgt sind. Bei Teilleistungen werden die Festzuschüsse anteilig gewährt.  

     

    Nr. A. 2 wird wie folgt ergänzt: „Festzuschüsse für Verblendungen werden immer dann gewährt, wenn die Regelversorgung diese vorsieht.“  

     

    Bisherige Fassung B. 2: Zahnbegrenzte Lücken von höchstens vier fehlenden Zähnen je Kiefer bei ansonsten geschlossener Zahnreihe unter der Voraussetzung, dass keine Freiendsituation vorliegt (Lückensituation I). Ein fehlender Weisheitszahn ist nicht mitzuzählen. Für lückenangrenzende Zähne nach den Befunden von Nr. 2 sind Befunde nach den Nrn. 1.1 bis 1.3 nicht ansetzbar.  

     

    Nr. B. 2 wird wie folgt ergänzt: „Das gleiche gilt bei einer Versorgung mit Freiendbrücken für den Pfeilerzahn, der an den lückenangrenzenden Pfeilerzahn angrenzt. Protokollnotiz: Für Freiendbrücken gilt: Leistungen im Rahmen der Regelversorgung bei Versorgung des nicht direkt lückenangrenzenden Pfeilerzahnes sind nach Bema und BEL II abzurechnen.“  

     

    Bisherige Fassung B. 4.7: Erfordernis der Verblendung einer Teleskopkrone im Verblendbereich (15-25 und 34-44), Zuschlag je Ankerzahn  

     

    Nr. B. 4.7 wird wie folgt gefasst: „4.7 Verblendung einer Teleskopkrone im Verblendbereich (15-25 und 34-44), Zuschlag je Ankerzahn.“  

     

    Die Befundklasse 5 wird um die folgende Protokollnotiz ergänzt: „Die Zahl der ersetzten Zähne ist ausschlaggebend für den Befund.“  

    Zahntechnische Regelleistungen zu Nrn. B.6.2 und B.6.3: „Bei den zahntechnischen Regelleistungen bei den Befunden 6.2 und 6.3 wird die BEL II-Nummer 1347, bei Befund 6.2 die BEL II-Nummer 1349, bei Befund 6.3 die BEL II-Nummer 8023 eingefügt.“  

    Zahnärztliche Regelleistungen zu Nr. B 6.6: „In die zahnärztlichen Regelleistungen werden bei Befund 6.6 die Bema Nrn. 100 e und f (Vollständige Unterfütterung einer Prothese im indirekten Verfahren einschließlich funktioneller Randgestaltung im OK/UK) eingefügt.“  

     

    Nr. B 6.7 Verändertes Prothesenlager bei erhaltungswürdigem totalem Zahnersatz oder schleimhautgetragener Deckprothese, je Prothese: „In die zahntechnischen Regelleistungen bei Befund 6.7 wird die BEL-Nummer 8080 (Teilunterfütterung) eingefügt.  

     

    „In die zahnärztlichen Regelleistungen bei Befund 6.7 werden die BEMA-Positionen 100 c (Teilunterfütterung einer Prothese) und 100 d (Vollständige Unterfütterung einer Prothese im indirekten Verfahren) mit der Frequenz 0,00 aufgenommen.“  

     

    Bisherige Fassung Nr. B 6.9: Wiederherstellungsbedürftige Facette an einer Krone bzw. einem Brückenanker, einem Brückenglied, je Facette  

     

    Nr. B. 6.9 wird wie folgt gefasst: „Wiederherstellungsbedürftige Facette/Verblendung (auch wiedereinsetzbar oder erneuerungsbedürftig) im Verblendbereich an einer Krone, einem Sekundärteleskop, einem Brückenanker oder einem Brückenglied, je Verblendung.“  

     

    Bisherige Fassung Nr. B 7.7: Wiederherstellungsbedürftige implantatgetragene Prothesenkonstruktion, je Prothesenkonstruktion  

     

    Nr. B. 7.7 wird wie folgt gefasst: „Wiederherstellungsbedürftige implantatgetragene Prothesenkonstruktion, Umgestaltung einer vorhandenen Totalprothese zur Suprakonstruktion bei Vorliegen eines zahnlosen atrophierten Kiefers, je Prothesenkonstruktion.“  

     

    Es wird beschlossen, die Befunde 8.1 und 8.2 wie folgt zu ändern: 

    „8.1 Befund nach Präparation eines erhaltungswürdigen Zahnes, einer Teleskopkrone oder einer Wurzelstiftkappe. 50 v.H. des Festzuschusses für den Befund nach den Nrn. 1.1, 1.2, 1.5, 3.2, 4.6 oder 4.8 sind ansetzbar.  

    8.2 Befund nach Präparation eines erhaltungswürdigen Zahnes, einer Teleskopkrone oder einer Wurzelstiftkappe, wenn auch weitergehende Maßnahmen durchgeführt worden sind. 75 v.H. des Festzuschusses für den Befund nach den Nrn. 1.1, 1.2, 1.5, 3.2, 4.6 oder 4.8 sind ansetzbar. Gegebenenfalls sind die Festzuschüsse für den Befund nach den Nrn. 1.3 oder 4.7 ansetzbar.“  

     

    Die Befunde 8.5 und 8.6 werden wie folgt gefasst: 

    „8.5 Befund nach Abformung und Ermittlung der Bissverhältnisse zur Eingliederung einer Teilprothese, einer Cover-Denture-Prothese oder einer Totalprothese. 50 v.H. der Festzuschüsse für die Befunde nach den Nrn. 3.1, 4.1 bis 4.4 oder 5.1 bis 5.4 sind ansetzbar.  

    8.6 Befund nach Abformung und Ermittlung der Bissverhältnisse zur Eingliederung einer Teilprothese, einer Cover-Denture-Prothese oder einer Totalprothese, wenn auch weitergehende Maßnahmen durchgeführt worden sind. 75 v.H. der Festzuschüsse für die Befunde nach den Nrn. 3.1, 4.1 bis 4.4 oder 5.1 bis 5.4 sind ansetzbar. Gegebenenfalls sind die Festzuschüsse für die Befunde nach den Nrn. 4.5 oder 4.9 ansetzbar.“  

     

    Bisherige Fassung Nr. 22 der Zahnersatz-Richtlinien: Brücken sind angezeigt, wenn dadurch in einem Kiefer die geschlossene Zahnreihe wiederhergestellt wird.  

     

    Neu: „Brücken sind angezeigt, wenn dadurch in einem Kiefer die geschlossene Zahnreihe wiederhergestellt wird. In der Regel sind Endpfeilerbrücken angezeigt. Freiendbrücken sind nur bis zur Prämolarenbreite und unter Einbeziehung von mindestens zwei Pfeilerzähnen angezeigt; in Schaltlücken ist der Ersatz von Molaren und von Eckzähnen durch Freiendbrücken ausgeschlossen.“  

     

    Quelle: Ausgabe 01 / 2006 | Seite 1 | ID 84644