01.12.2005 | Festzuschüsse beim Zahnersatz
GBA plant Änderungen der Richtlinien!
Zwischen den Partnern des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) wurde in einigen Punkten ein Konsens in strittigen Auslegungsfragen bei den Festzuschuss- und Zahnersatz-Richtlinien erzielt. Schon vor der Beschlussfassung hat die KZV Baden-Württemberg in Absprache mit den Krankenkassen die neuen Regelungen mitgeteilt. Der Konsens wird auf Bundesebene am 21. Dezember verabschiedet. Im Einzelnen soll gelten:
- Nr. A.1 der Festzuschuss-Richtlinien soll ergänzt werden: „Ist es im Rahmen einer Neuversorgung notwendig, eine bereits vorhandene Versorgung einzubeziehen und zu erneuern, ist der Befund anzusetzen, der der Neuversorgung tatsächlich zu Grunde liegt. Der vorhandene Zahnersatz ist dabei als erneuerungsbedürftig anzugeben. Dies gilt nicht bei erneuerungsbedürftigen implantatgetragenen Prothesenkonstruktionen.“ Kommentar: Da dieser Beschluss nicht auf Anhieb verständlich ist, werden wir im nächsten Heft hierzu Beispiele veröffentlichen.
- Nr. B.2 der Richtlinien soll lauten: „Für lückenangrenzende Zähne nach den Befunden von Nr. 2 sind Befunde nach den Nrn. 1.1 bis 1.3 nicht ansetzbar. Das Gleiche gilt bei einer Versorgung mit Freiendbrücken für den Pfeilerzahn, der an den lückenangrenzenden Pfeilerzahn angrenzt.“
- Die Änderung der Befunde Nrn. B.6.2 und 6.3 der Festzuschuss-Richtlinien ist zurückgestellt. Lediglich bei zahntechnischen Regelleistungen besteht Konsens: „Bei den zahntechnischen Regelleistungen bei den Befunden 6.2 und 6.3 wird die BEL-II-Position 1347, bei Befund 6.2 die BEL-II-Position 1349 und bei Befund 6.3 die BEL-II-Position 8023 eingefügt.“
- Für die zahnärztlichen Regelleistungen bei Befund 6.6 soll gelten: „In die zahnärztlichen Regelleistungen werden bei Befund 6.6 die Bema-Nrn. 100 e und f (Vollständige Unterfütterung einer Prothese im indirekten Verfahren einschließlich funktioneller Randgestaltung im OK/UK) eingefügt.“
- Nr. B.6.9 der Festzuschuss-Richtlinien soll lauten: „Wiederherstellungsbedürftige Facette/Verblendung (auch wieder einsetzbar oder erneuerungsbedürftig) im Verblendbereich an einer Krone, einem Sekundärteleskop, einem Brückenanker oder einem Brückenglied, je Verblendung.“
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