04.03.2010 | Festzuschüsse beim Zahnersatz
Neue Bezugsgrößen für den Härtefallanspruch seit Januar 2010
Versicherte, die durch den Eigenanteil beim Zahnersatz unzumutbar belastet würden, haben zusätzlich zu den festgelegten Festzuschüssen Anspruch auf einen Betrag in jeweils gleicher Höhe. Dieser „doppelte Festzuschuss“ wird an die Höhe der für die Regelversorgungsleistungen tatsächlich anfallenden Kosten angepasst, das heißt: Auch der über dem doppelten Festzuschuss liegende Betrag einer Regelversorgung wird - mit Ausnahme von Edelmetall - bis zur tatsächlichen Rechnungshöhe über die KZV abgerechnet.
Wählen Versicherte, die unzumutbar belastet würden, einen über die Regelversorgung hinausgehenden gleich- oder andersartigen Zahnersatz, leisten die Krankenkassen nur den doppelten Festzuschuss. Eine unzumutbare Belastung liegt vor, wenn die monatlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt des Versicherten eine festgelegte Bezugsgröße nicht überschreiten.
Seit Januar 2010 sind vom Eigenanteil beim Zahnersatz Versicherte befreit, deren monatliches (Familien-)Bruttoeinkommen die folgenden Grenzen nicht überschreitet: Alleinstehende 1.022,00 Euro; mit 1 Angehörigen 1.405,25 Euro; mit 2 Angehörigen 1.660,75 Euro; mit 3 Angehörigen 1.916,25 Euro; jeder weitere Angehörige zuzüglich 255,50 Euro.
Bei stark schwankenden Einnahmen Ausdehnung auf längeren Zeitraum
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