02.01.2009 | Festzuschüsse beim Zahnersatz
Stiftversorgungen: Festzuschüsse 1.4 oder 1.5 nachträglich ohne Genehmigung ansetzbar?
Frage: „Ich fand Ihren Beitrag zu den Beanstandungen durch die KZVen in der Oktober-Ausgabe sehr interessant. Mir stellt sich allerdings eine Frage zu Punkt 3, in dem es um fehlende Genehmigungen geht. Dort steht: ´...Eine Ausnahme gilt für Wiederherstellungsmaßnahmen ... sowie für direkte bzw. indirekte Stiftaufbauten (Festzuschüsse 1.4 oder 1.5).´
Bislang haben wir diese Festzuschüsse nur als nachträgliche Leistungen im Rahmen einer prothetischen Versorgung nicht zur Genehmigung gebracht. Bedürfen generell diese beiden Zuschüsse keiner Genehmigung oder nur in zeitlichem Zusammenhang mit einer Wiederherstellungsmaßnahme? Bei uns kommt es nämlich häufiger vor, dass wir einen Zahn mit einem Stiftaufbau versehen, ihn aber zum Beispiel nach endodontischer Behandlung nicht unmittelbar überkronen.“
Antwort: In der Frage geht es um unterschiedliche Sachverhalte bezüglich der Stiftversorgungen:
1. Neuplanung von Zahnersatz
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