01.02.2005 | Festzuschüsse beim Zahnersatz
Zahnersatz-Richtlinien: Die wichtigsten Änderungen im Überblick
Mit Einführung des Systems der befundorientierten Festzuschüsse zu Beginn dieses Jahres hat der Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen die Zahnersatz-Richtlinien in einigen Punkten geändert und den neuen Regularien angepasst. Es folgt eine Darstellung und Kommentierung der wichtigsten Änderungen.
Anspruch auf Festzuschuss: Medizinischer Fortschritt muss berücksichtigt werden
In Absatz 4, der den Anspruch der Versicherten auf Zahnersatz regelt, wurden auch Suprakonstruktionen aufgenommen. Außerdem wurde eingefügt, dass Qualität und Wirksamkeit der Leistungen auch bei gleich- und andersartigen Leistungen dem Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen und auch den medizinischen Fortschritt berücksichtigen müssen.
Damit wird betont, dass es dem Patienten frei steht, sich für eine moderne Versorgungsform zu entscheiden, ohne dadurch seinen Anspruch auf einen Zuschuss zu verlieren. Dieser Anspruch wird in Absatz 5 noch einmal präzisiert, indem explizit festgeschrieben wird, dass „Versicherte Anspruch auf Erstattung bewilligter Festzuschüsse haben, wenn eine von der Regelversorgung abweichende, andersartige Versorgung durchgeführt wird.“
Definition der andersartigen Versorgung
Anschließend wird der Begriff „andersartige Versorgung“ wie folgt definiert: „Eine andersartige Versorgung liegt vor, wenn eine andere Versorgungsform (Brücken, herausnehmbarer Zahnersatz, Kombinationsversorgung, Suprakonstruktionen) als die, welche in den Regelleistungen für den jeweiligen Befund beschrieben ist, gewählt wird.“
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