01.05.2006 | Festzuschüsse zum Zahnersatz
Die Änderungsbeschlüsse vom 1. März 2006 zu den Richtlinien: Fragen und Antworten
Die aktuellen Änderungsbeschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses zu den Festzuschuss- und Zahnersatz-Richtlinien und Befundbeschreibungen (siehe dazu „Abrechnung aktuell“ Nr. 4/2006, S. 1 ff.) haben eine Reihe von Fragen aufgeworfen, von denen wir eine Auswahl in diesem Beitrag beantworten.
OK-Frontzahnbrücke bei vorhandener UK-Modellgussprothese
Frage: „Stellt eine Brücke 13 - - 21 - 23 (K-B-B-K-B-K) bei vorhandener Modellgussprothese im Unterkiefer eine Regelversorgung dar?“
Antwort: Nein. Die entsprechende Richtlinie lautet: „Bei Vorliegen einer herausnehmbaren Versorgung im Gegenkiefer (Modellgussklammerprothese, Totalprothese) ist festsitzender Zahnersatz, soweit nicht mehr als vier Zähne je Kiefer fehlen, grundsätzlich indiziert bei der Versorgung einer zahnbegrenzten Lücke mit einem fehlenden Zahn je Seitenzahngebiet sowie bei der Versorgung von bis zu zwei Einzelzahnlücken oder einer Lücke mit bis zu vier nebeneinander fehlenden Zähnen im Schneidezahngebiet.“
Da die Lücke zwischen den Zähnen 13 und 21 im geschilderten Fall zwei Schneidezähne umfasst, handelt es sich in Verbindung mit der Lücke zwischen 21 und 23 nicht um maximal zwei Einzelzahnlücken, das heißt die Regelversorgung besteht hier in einer Modellgussprothese, die den Zuschuss 3.1 auslöst. Hinzu kommen bei ohnehin überkronungsbedürftigen Pfeilerzähnen jeweils die Zuschüsse 1.1 sowie 1.3.
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