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  • 30.03.2011 | Freie Heilfürsorge

    Versorgung von Heilfürsorgeberechtigten mit plastischen Füllungsmaterialien: Änderungen

    In „Abrechnung aktuell“ Nr. 4/2010 hatten wir über eine Vereinbarung der KZBV mit dem Bundesverteidigungsministerium und dem Bundesinnenministerium vom 13. Februar 2010 zur zahnärztlichen Versorgung von Heilfürsorgeberechtigten mit plastischen Füllungsmaterialien berichtet. Hierzu gibt es jetzt aktuelle Änderungen:  

    Bundeswehr: Einschränkung der Vereinbarung auf Seitenzahngebiet

    Das Verteidigungsministerium hat für die Bundeswehr folgende Modifikation der Vereinbarung verlangt: Die Positionen HR 1 bis HR 4 sollen ab dem 1. April 2011 nur im Seitenzahngebiet (Zähne 4 bis 8) angewandt werden. Festgehalten ist dies in einer gemeinsamen Erklärung der KZBV und des Ministeriums. Im Frontzahnbereich sind ab dem 1. April 2011 in Schmelz-Ätztechnik befestigte Füllungen das Mittel der Wahl und somit nach den Bema-Nrn. 13a bis 13d zu erbringen. Die gemeinsame Erklärung steht Ihnen im Online-Service (www.iww.de) unter der Rubrik „Beschlüsse, Verordnungen und Entwürfe“ zur Verfügung.  

    Bundespolizei: Kündigung, die jedoch nicht wirksam ist

    Das Bundesinnenministerium hat für die Vereinbarung zum 31. März 2011 gekündigt. Die KZBV sieht diese Kündigung als rechtsunwirksam an. Dementsprechend gilt die Vereinbarung nach der Rechtsauffassung der KZBV wie bisher weiter. Sie können daher - so die KZBV - zunächst entsprechend der Vereinbarung weiter verfahren und somit die Positionen HR 1 bis HR 4 auch nach dem 1. April 2011 sowohl für Füllungen im Seitenzahngebiet als auch für Füllungen im Frontzahnbereich anwenden. Es bleibt abzuwarten, inwieweit eine Einigung erreicht werden kann.  

    Quelle: Ausgabe 04 / 2011 | Seite 1 | ID 143460