01.01.2007 | Füllungstherapie
Abrechnung der Nr. 14 neben Nr. 13 c oder 13 d?
Frage: „Kann man neben einer Milchzahnkrone nach der Bema-Nr. 14 in derselben Sitzung eine Füllung nach einer der Bema-Nrn. 13 c oder 13 d abrechnen?“
Antwort: Die Abrechnungsbestimmung Nr. 3 zur Bema-Nr. 13 lautet: „Das Vorbereiten eines zerstörten Zahnes zur Aufnahme einer Krone ist nach der Nr. 13 a oder b abzurechnen.“
Das bedeutet, dass eine mehrflächige Aufbaufüllung an einem Zahn, der zur Überkronung vorgesehen ist, grundsätzlich nicht als F 3 oder F 4 berechnet werden kann. Die Art der geplanten Krone ist dabei unerheblich, die Bestimmung gilt also auch für eine konfektionierte „Kinderkrone“ nach der Bema-Nr. 14.
Quelle: Ausgabe 01 / 2007 | Seite 14 | ID 84660