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  • 01.04.2007 | Füllungstherapie

    GOZ-Nr. 230: Was gehört zum „Entfernen eines Wurzelstiftes?“

    Frage: „Im Leistungstext der GOZ-Nr. 230 ist lediglich vom ´Entfernen eines Wurzelstiftes´ die Rede. Was genau ist darunter zu verstehen? Fällt darunter auch die Entfernung eines Guttaperchastiftes bei der Revision einer Wurzelfüllung?“  

     

    Antwort: Nein, normalerweise nicht. Die diversen GOZ-Kommentatoren sind sich einig, dass ein Stift aus Guttapercha, wie er im Rahmen einer Wurzelfüllung – gegebenenfalls gleich mehrfach – verwendet wird, kein Wurzelstift im Sinne der GOZ-Nr. 230 ist. Dies schon allein deshalb nicht, weil derartige Stifte Bestandteil der Wurzelfüllung sind, von denen sie sich nicht trennen lassen.  

     

    Insofern ist die Beseitigung solcher Stifte aus dem Wurzelkanal Bestandteil der erneuten Kanalaufbereitung und damit gemäß § 4 Abs. 2 GOZ nicht gesondert berechenbar. Lediglich wenn bei einer Wurzelfüllung ein gesonderter, von der übrigen Füllmasse deutlich abgrenzbarer Stift – etwa ein alter Silberstift – verwendet wird und dieser im Zuge einer endodontischen Revision entfernt werden muss, sehen einige Kommentare den Leistungsinhalt der Nr. 230 als erfüllt an.