01.10.2009 | Füllungstherapie
Provisorischer Verschluss (pV): In der GOZ mehr Abrechnungsmöglichkeiten als im Bema
Wird eine Kavität exkaviert und provisorisch verschlossen, spricht man von einer unvollendeten Füllung. So lautet auch die Bema-Nr. 11: „Exkavieren und provisorischer Verschluss einer Kavität als alleinige Leistung, auch unvollendete Füllung“. Für diese Vorgehensweise gibt es viele Gründe:
Schmerzpatient im Notdienst, der später vom Hauszahnarzt weiterbehandelt wird; Patient auf der Durchreise; Patient in Vertretung; Schmerzpatient, der die notwendige Extraktion des Zahnes zu einem späteren Zeitpunkt vom Hauszahnarzt wünscht; kurzfristig eingeschobener Schmerzpatient, für dessen definitive Versorgung die erforderliche Behandlungszeit fehlt; begonnene Füllungstherapie, die unterbrochen wird und unvollendet bleibt; Behandlungsunterbrechung wegen Behandlungsunwilligkeit eines Kindes, eines Behinderten oder eines Angstpatienten; Exkavieren eines wurzelbehandelten Zahnes; provisorischer Verschluss als Testeinlage.
Die Abrechnung des pV im Bema
Solche unvollendeten Füllungen sind im Bema allerdings nur sofort abrechnungsfähig, wenn sie nicht von demselben Zahnarzt vollendet werden, das heißt wenn keine Weiterbehandlung erfolgt. Allerdings wären an einem Zahn auch mehrere provisorische Verschlüsse (pV) möglich und abrechnungsfähig. Zusätzliche Begleitleistungen wie Anästhesien oder besondere Maßnahmen beim Füllen sind abrechenbar.
Die Bema-Nr. 11 kann im laufenden Quartal abgerechnet werden, wenn feststeht, dass der jeweilige Zahn nicht von demselben Zahnarzt weiterbehandelt wird, was in den ersten vier oben aufgeführten Fällen zutrifft. Für alle anderen Fälle ergibt sich die Abrechnung im Folgequartal über Erfassungsschein oder Datenträgeraustauch.
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