30.03.2011 | Füllungstherapie
Sind Aufbaufüllungen nach Bema-Nrn. 13a, b nur mit Zement bzw. Amalgam abrechenbar?
Frage: „Wir verwenden zur Ummantelung eines Radixankers ein lichthärtendes Material (´Core up´ von Kanidenta). Der Radixanker wird mit einem Bonding vorbehandelt, das ´Core up´ wird aufgetragen und lichtgehärtet. Im Anschluss wird das Material in die ´richtige Form´ präpariert. Was kann ich dafür abrechnen? Behauptet wird, dass Aufbaufüllungen nach den Bema-Nrn. 13a, b nur mit Zement bzw. Amalgam abrechenbar sind.“
Antwort: Die Ummantelung eines Stiftes ist dann eine Vertragsleistung, wenn dies mit plastischem Material erfolgt. Als plastisches Ummantelungsmaterial für den konfektionierten Stift- oder Schraubenaufbau kommen grundsätzlich nur dauerhafte Zemente oder Komposite in Betracht. Wenn die verwendeten Komposite entsprechend der Adhäsivtechnik als Ummantelungsmaterial verwendet werden, sind diese im Seitenzahnbereich als Mehrkostenleistung im Sinne des § 28 SGB V abzurechnen - es sei denn, es liegt eine nachgewiesene Amalgamallergie oder schwere Niereninsuffizienz vor. Diese Regelung bedeutet aber auch, dass Stumpfaufbauten, die in Adhäsivtechnik mit Kompositen gefertigt werden, im Frontzahnbereich nach Bema-Nrn. 13a oder b abrechenbar sind.