01.08.2002 · Fachbeitrag · Gebührenabrechnung
Keramische Verblendung eines Brückengliedes über Mehrkostenvereinbarung berechnungsfähig?
| Frage: „Bei einem GKV-Patienten ist eine Brücke von 44 auf 47 geplant. Der Patient möchte das Brückenglied 45 zusätzlich keramisch verblendet haben. Kann ihm diese Verblendung über eine Mehrkostenvereinbarung - GOZ-Nr. 507 minus Bema-Nr. 92 a - in Rechnung gestellt werden?“ |
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