01.12.2010 | Gebührentipp
Abrechnung der Wiederbefestigung von Kronen und Stiftaufbauten: Kein Geld verschenken!
Nicht selten kommt es in der Praxis vor, dass Kronen und Stifte rezementiert werden müssen. Handelt es sich dabei um die konventionelle Wiederbefestigung von Kronen und metallischen Stiften, so ist dies eine Kassenleistung und wird mit der Bema-Nr. 24a honoriert.
Bema-Nr. 24a | Wiedereinsetzen einer Krone oder dergleichen |
Werden also eine Krone und ein Stift- bzw. Schraubenaufbau zweizeitig rezementiert, so ist die Bema-Nr. 24a auch zweimal abrechenbar, denn es heißt in der Leistungsbeschreibung „Krone oder dergleichen“. Darunter fallen dann das Wiedereinsetzen von Kronen, Innenteleskopen, gegossenen Stiftaufbauten und Schraubenaufbauten. Ein gesetzlich versicherter Patient erhält dafür noch den Festzuschuss 6.8 von seiner Krankenkasse, so dass sich folgende Rechnung aus dem Heil- und Kostenplan ergibt:
Datum | Zahn | Gebühr | Leistungsbeschreibung | Anzahl | Punktwert | Betrag |
03.12. | 25 | 24a | Wiedereinsetzen einer Krone oder dergleichen | 2 | 0,7533 | 37,67 Euro |
| abzüglich Festzuschuss 6.8 (Bonus-regelung von 30 Prozent erfüllt) | 1 |
| 17,72 Euro | ||
| Eigenanteil Patient |
|
| 19,95 Euro |
Ob die Rezementierung ein- oder zweizeitig erfolgt, muss natürlich exakt im Behandlungsblatt dokumentiert werden. Wird Bema-Nr. 24a nur einmal berechnet, so hat dies einen Honorarverlust von 18,83 Euro zur Folge.
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