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  • 01.11.2002 · Fachbeitrag · Gebührentipp

    Adhäsivbrücke: Ansatz der GOZ-Nrn. 502 und 507 anstelle der Nrn. 515 und 516 ist teilweise möglich

    | Anders als bei einer herkömmlichen Brücke werden bei der Versorgung einer Zahnlücke durch eine Adhäsiv- oder Marylandbrücke nur deren Spannen, nicht aber die - geringfügige - Präparation der Pfeilerzähne berechnet. Besitzt die Brücke - was in der überwiegenden Anzahl der Fälle zutrifft - nur eine einzige Spanne, so erfolgt die Berechnung lediglich unter der Nr. 515. Sind ausnahmsweise weitere Brückenspannen vorhanden, so fällt für die zweite und jede weitere Spanne zusätzlich die Nr. 516 an. |