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  • 01.08.2003 · Fachbeitrag · Gebührentipp

    Applikation von Fluoriden: GOZ- Nr. 201 statt Nr. 102 in Rechnung stellen?

    | Anstelle der GOZ- Nr. 102 kann für die Applikation von Fluoriden gegebenenfalls die höher bewertete Nr. 201 berechnet werden. Fluoride werden in der zahnärztlichen Praxis aus zweierlei Gründen appliziert: zur kariesprophylaktischen Erhöhung der Säureresistenz des Schmelzes und zur Behandlung hypersensibler Zahnflächen. Dementsprechend finden sich in der GOZ zwei unterschiedliche Ziffern: die Nr. 102 für die „lokale Fluoridierung mit Lack oder Gel als Maßnahme zur Verbesserung der Zahnhartsubstanz“ und die Nr. 201 für die „Behandlung überempfindlicher Zahnflächen“. |