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  • 01.05.2003 · Fachbeitrag · Gebührentipp

    Bei Einschleifmaßnahmen ist neben der GOZ- Nr. 404 noch die Nr. 801 berechenbar!

    | Laut Leistungstext zur GOZ- Nr. 404 wird unter dieser Ziffer die „Beseitigung grober Vorkontakte der Okklusion und Artikulation durch Einschleifen des natürlichen Gebisses oder bereits vorhandenen Zahnersatzes, je Sitzung“ abgerechnet. Die Gebührenziffer umfasst also bestenfalls das Einschleifen massiv störender Primärkontakte, keineswegs jedoch auch feinere Schleifmaßnahmen, beispielsweise zur systematischen Verkleinerung von Schlifffacetten. |