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  • 01.07.2004 · Fachbeitrag · Gebührentipp Bema

    bMF gegebenenfalls neben Exz 1 abrechenbar

    | Bei der Bema-Umstrukturierung wurde die Nr. 12 (bMF) um folgende Bestimmung erweitert: "Die Abrechnung der Nr. 12 im Zusammenhang mit den Nummern 18, 20 und 91 für das Verdrängen des Zahnfleisches zum Zwecke der Abformung, zum Beispiel mittels Retraktionsringen oder -fäden, ist nicht möglich. Muss jedoch störendes Zahnfleisch, zum Beispiel zum Zwecke des Erkennens von unter sich gehenden Stellen, zur Darstellung der Präparationsgrenze oder zur subgingivalen Stufenpräparation, zum Beispiel durch Retraktionsringe verdrängt werden, ist die Nr. 12 abrechnungsfähig." Und zur Nr. 49 (Exz 1) heißt es: "Für das Durchtrennen von Zahnfleischfasern (auch mittels elektrochirurgischer Maßnahmen) ist eine Leistung nach Nr. 49 abrechnungsfähig." |