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  • 01.03.2003 · Fachbeitrag · Gebührentipp

    Berechnen Sie indirekte Teilunterfütterungen grundsätzlich unter Nr. 526 anstelle der Nr. 527!

    | Gar nicht so selten kommt es vor, dass Restzähne, die mit Hilfe von Teleskopkronen in eine Cover- denture- Versorgung einbezogen worden sind, auf Grund starker Lockerung extrahiert werden müssen. Dann ist es in der Regel nicht erforderlich, für den Patienten eine neue Prothese anzufertigen, sondern es reicht aus, den vorhandenen Zahnersatz im Bereich der Extraktionsstelle teilweise zu unterfüttern. Für eine solche Teilunterfütterung sieht die GOZ den Ansatz der Nr. 527 vor. |