01.08.2005 | Gebührentipp
Entfernung einer Krone und eines darunter befindlichen Wurzelstifts separat berechenbar!
Dass eine insuffiziente Krone entfernt werden muss, kommt in der Praxis relativ häufig vor. Manchmal stellt sich dabei heraus, dass ein im Wurzelkanal verankerter metallischer oder keramischer Stift – ein Schrauben- oder Stiftaufbau – defekt oder gelockert ist und daher ebenfalls nicht im Zahn verbleiben kann. Dann wird nach der Krone auch noch der Stift entfernt.
Diese beiden Maßnahmen kann man nebeneinander abrechnen – und zwar auch dann, wenn sie in ein und derselben Sitzung erfolgen. Dies gilt gleichermaßen für die Kassenabrechnung nach Bema als auch für die Privatabrechnung nach GOZ. Während die GOZ für beide Leistungen mit den Nrn. 229 und 230 jedoch zwei unterschiedliche Gebührenziffern vorsieht, werden die Maßnahmen nach Bema beide unter der Nr. 23 (EKr) abgerechnet, die damit in einer Sitzung und am selben Zahn zweimal anfällt.
Beispiel
Zahn | Behandlung | Bema | GOZ/GOÄ |
35 | Krone entfernt Insuffizienten Wurzelstift entfernt | EKr EKr | 229 230 |
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