01.07.2006 | Gebührentipp GOZ
Adhäsivbrücke: Präparation der Pfeilerzähne zusätzlich zur GOZ-Nr. 515 abrechenbar!
Der Leistungstext der GOZ-Nr. 515 lautet: „Versorgung eines Lückengebisses mit Hilfe einer durch Adhäsivtechnik befestigten Brücke (so genannte „Marylandbrücke“), für die erste zu überbrückende Spanne“.
Mit der entsprechenden Vergütung ist somit lediglich die erste Brückenspanne ohne weitere Maßnahmen abgegolten, nicht hingegen die gegebenenfalls durchgeführte Präparation der Pfeilerzähne. Diese löst zusätzlich den Ansatz der GOZ-Nr. 501 oder – bei ausgeprägter Teilkronenpräparation – der Nr. 502 aus. Bei gänzlich tangential präparierter Oralfläche der Pfeilerzähne ist auch der Ansatz der GOZ-Nr. 500 denkbar. Umfasst die Brücke ausnahmsweise eine weitere Spanne, so wird diese zusätzlich nach der GOZ-Nr. 516 berechnet.
Lediglich bei der Versorgung mit einer Adhäsivbrücke ohne jegliche Präparation der lückenbegrenzenden Zähne kann außer der GOZ-Nr. 515 keine weitere Gebührenziffer berechnet werden. Diese Abrechnungsweise wird in diversen GOZ-Kommentaren und nicht zuletzt auch in der GOZ-Fibel der Bayerischen Landeszahnärztekammer empfohlen.